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Der Mieter einer Doppelhaushälfte muss sich nach dem Sondernutzungsrecht richten. Darin heißt es, die Halbhäuser und die ihnen zugeordneten Sondernutzungsflächen würden wie selbständige Grundstücke behandelt. Jeder Wohnungseigentümer dürfe sein Grundstück nur in der Weise nutzen, wie es ein Nachbar befürworten würde. Dementsprechend entschied der Bundesgerichtshof, dass Mieter einer Doppelhaushälfte zu hoch gewachsene Pflanzen kürzen müssen, wenn dies von den Nachbarn verlangt wird
Streitgegenstand des vorliegenden Falls war eine auf sieben Meter angewachsene
Einige Jahre später klagte die Hausverwaltung gegen den
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die
In der Begründung des Gerichts wird ausgeführt, die Aufrechterhaltung der von der
Im vorliegenden Fall ist die
BGB § 1004 Abs. 1
Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung einer Störung (und nicht bloß zur Duldung der Störungsbeseitigung) verpflichtet sein.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online
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