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Der Bundesgerichtshof hat die weiteren Beschwerden der Generalstaatsanwaltschaft München gegen drei Beschlüsse von Strafsenaten des Oberlandesgerichts München verworfen. Mit diesen Entscheidungen hatten die Senate insbesondere Haft- und Vermögensarrestanordnungen aufgehoben, welche die Ermittlungsrichterin des Oberlandesgerichts wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit bzw. Bestechung von Mandatsträgern (§ 108 e StGB) in dem Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft zur sog. Maskenaffäre gegen drei Beschuldigte getroffen hatte, darunter das Mitglied des Deutschen Bundestages N. und das Mitglied des Bayerischen Landtages S.
Der Beschuldigte L. und ein Mitbeschuldigter, zwei Privatunternehmer, fassten Anfang März 2020 den Plan, Schutzausrüstung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie aus Asien einzuführen, um sie gewinnbringend an Bundes- und Landesbehörden zu verkaufen. In Abstimmung mit L. trat der Mitbeschuldigte an die ihm persönlich bekannten Beschuldigten N. und S. heran und trug ihnen an, gegen Entgelt ihre Autorität und ihren Einfluss als Bundes- bzw. Landtagsabgeordneter einzusetzen, damit die Behörden die Ware von Firmen des L. oder mit diesen kooperierenden Unternehmen erwerben. Die beiden Parlamentarier erklärten sich mit dem geplanten Vorhaben einverstanden. In der Folge traten sie mit Entscheidungsträgern verschiedener Bundes- und Landesbehörden in Verbindung und wirkten auf den Abschluss von Kaufverträgen über Schutzmasken (Mund-Nase-Bedeckungen) hin.
N. vermittelte zwei Verträge einer für die Abwicklung des Vorhabens eingebundenen Firma mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, vertreten durch das Bundespolizeipräsidium Potsdam, vom 20. März 2020 (3 Mio. FFP2-Masken zum Nettokaufpreis von 11,4 Mio. €) sowie mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, vom 27./28. März 2020 (8,5 Mio. FFP2- und FFP3-Masken zum Nettokaufpreis von 37,25 Mio. €). Er stellte den Kontakt zu den für die Ministerien handelnden Entscheidungsträgern und Mitarbeitern her und setzte sich sowohl bei der Anbahnung der Kaufverträge als auch bei deren Abwicklung für L. und den Mitbeschuldigten ein. Gegenüber den Behörden trat N. als "MdB" und stellvertretender Vorsitzender einer der Bundestagsfraktionen auf. S. vermittelte den Abschluss eines Kaufvertrages über Schutzmasken zwischen der benannten Firma und dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, vom 20. März 2020 (3,5 Mio. FFP2- und FFP3-Masken zum Nettokaufpreis von 14,25 Mio. €). Er stellte den Kontakt zur zuständigen Mitarbeiterin des Ministeriums her und förderte den Vertragsschluss. Seine entsprechenden E-Mails an die Behörde versandte S. - teilweise mit seiner Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" - unter der E-Mailadresse einer seiner beiden Kanzleien, verwendete aber auch mehrfach eine Signatur mit dem Kürzel "MdL".
Die beiden beschuldigten Abgeordneten erhielten für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Maskenverkäufen abredegemäß eine Entlohnung. Von den bei der benannten Firma eingegangenen Zahlungen zog deren Geschäftsführer zunächst die für die Beschaffung der Masken entstandenen Kosten und den ihr zustehenden Provisionsbetrag ab. Über die von ihm mitgeteilten Restbeträge erstellte L. insgesamt neun Rechnungen über Beratungs- und Provisionsleistungen. Daraufhin veranlasste der Geschäftsführer die Überweisung der Rechnungssummen von mehr als 10 Mio. € auf ein Konto des L. bei einer Liechtensteiner Bank. N., der zugleich Geschäftsführer einer GmbH war, stellte in deren Namen zwei Rechnungen wegen "Abschlagszahlung Beratungshonorar" über 660.000 € und 600.000 €, von denen die erste beglichen wurde. S., der maßgebenden Einfluss auf eine andere GmbH hatte, veranlasste, dass diese einen Gewinnanteil von 1,243 Mio. € abrechnete. L. überwies daraufhin den Betrag auf ihr Bankkonto.
Der Bundesgerichtshof hat - wie bereits die Senate des Oberlandesgerichts sowie dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend - entschieden, dass das den drei Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nicht als
Das Merkmal der Wahrnehmung des Mandats ist dahin zu verstehen, dass die Mandatstätigkeit als solche, nämlich das Wirken im Parlament, mithin im Plenum, in den Ausschüssen oder sonstigen parlamentarischen Gremien einschließlich der Fraktionen oder in mit Abgeordneten besetzten Kommissionen, erfasst ist. Allein die Vereinbarung zwischen den Beteiligten, dass sich der
Der BGH hat darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber obliegt zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will. Den Gerichten ist es hingegen verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren. Im Hinblick auf den vom Wortlaut des § 108 e StGB gedeckten eindeutigen gesetzgeberischen Willen, das außerparlamentarische Wirken des Mandatsträgers durch diese Norm nicht zu erfassen, kommt eine diese Intention missachtende Auslegung nicht in Betracht, selbst wenn die hier zu beurteilenden Handlungen ähnlich strafwürdig erscheinen mögen wie das vom Gesetz pönalisierte Verhalten. Falls der Gesetzgeber eine Strafbarkeitslücke erkennen sollte, ist es seine Sache, darüber zu befinden, ob er sie bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleiben der gegen den Beschuldigten L. erlassene Haftbefehl sowie die gegen alle drei Beschuldigten angeordneten Vermögensarreste über insgesamt ca. 3,6 Mio. € aufgehoben. Insoweit ist keine weitere Anfechtung mehr statthaft.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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