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Eine Person macht sich allein durch das Leben im Herrschaftsgebiet des IS nicht wegen Mitgliedschaft in und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129 a Abs. 1 und 5, 129b StGB strafbar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Generalbundesanwalt beantragte beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Haftbefehl gegen eine Frau, weil sie in der Zeit von März 2016 bis Mitte August 2017 im sogenannten Islamischen Staat (IS) gelebt hat. Die Frau folgte ihrem Ehemann, der im Herrschaftsgebiet des
Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Generalbundesanwalt. Die Beschuldigte habe sich nicht wegen
Die Beschuldigte habe sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht als Mitglied am
Es sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27225
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