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Ein Notar darf sich nicht als "Notariat" bezeichnen. Die gesetzlich in § 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) bestimmte Amtsbezeichnung ist "Notar" oder "Notarin". Davon darf nicht abgewichen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bezeichnete sich ein niedersächsischer
Das Oberlandesgericht Celle wies die Klage ab. Ein
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und ließ die Berufung daher nicht zu. Ein
Der Bundesgerichtshof ließ offen, ob die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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