wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.04.2018
NotZ (Brfg) 6/17 -

BGH: Ein Notar darf sich nicht "Notariat" nennen

Gesetzlich vorgesehene Amtsbezeichnung ist "Notar" oder "Notarin"

Ein Notar darf sich nicht als "Notariat" bezeichnen. Die gesetzlich in § 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) bestimmte Amtsbezeichnung ist "Notar" oder "Notarin". Davon darf nicht abgewichen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bezeichnete sich ein niedersächsischer Notar auf seinem Briefkopf und seinem Internetauftritt als "Notariat". Die zuständige Aufsichtsbehörde hielt dies für unzulässig und untersagte ihm die Verwendung der Bezeichnung "Notariat". Gegen diese Vorgabe erhob der Notar Klage.

Oberlandesgericht weist Klage ab

Das Oberlandesgericht Celle wies die Klage ab. Ein Notar sei nicht berechtigt, die Bezeichnung "Notariat" zu führen. Gegen diese Entscheidung beantragte der Notar die Zulassung der Berufung beim Bundesgerichtshof.

Bundesgerichtshof bejaht Verbot der Bezeichnung "Notariat"

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und ließ die Berufung daher nicht zu. Ein Notar sei nicht befugt, sein Amt oder seinen Amtssitz nach außen hin als "Notariat" zu bezeichnen. Grund dafür sei, dass Notare als Träger eines öffentlichen Amtes mit einer gesetzlich in § 2 Satz 2 BNotO bestimmten Amtsbezeichnung nicht berechtigt seien, diese durch eine andere Bezeichnung zu ersetzen. Zudem sei der Begriff "Notariat" vom Träger des Amtes losgelöst und bringe eine Institutionalisierung zum Ausdruck, die dem personengebundenen Amt des Notars nicht zukomme. Der Notar habe sich daher an die gesetzliche Vorgabe zu halten und dürfe nicht selbst eine Amtsbezeichnung erfinden.

Mögliche zulässige Bezeichnung der Geschäftsstelle einer Gemeinschaft von Notaren als "Notariat"

Der Bundesgerichtshof ließ offen, ob die Bezeichnung "Notariat" für die Geschäftsstelle einer Gemeinschaft von Rechtsanwälten und Anwaltsnotaren bzw. Notaren zulässig ist. Insoweit könne eine Vergleichbarkeit mit der zulässigen Bezeichnung "Anwalts- und Notarkanzlei" für eine Sozietät zwischen einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar bestehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 21.08.2017
    [Aktenzeichen: Not 1/17]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2018, 1082Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2018, Seite: 1082
  • MDR 2018, 959Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 959
  • NJW 2018, 2567Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2567

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_NotZ-Brfg-617_BGH-Ein-Notar-darf-sich-nicht-Notariat-nennen.news27663.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 27663 Dokument-Nr. 27663

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.