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Die Bestimmung des § 48 a BNotO, die die Altersgrenze für die Ausübung des Notarberufs festlegt, ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wendete sich ein
Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Kläger. Das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für die Ausübung des Notarberufes bejaht (DNotZ 1993, 260). Der Bundesgerichtshof habe sich dieser Entscheidung bereits angeschlossen (Beschluss vom 22.03.2010 - NotZ 16/09 = BGHZ 185, 30). Auf diese Entscheidung nahm der hier zu entscheidenden Senat Bezug, da Gründe für eine abweichende Beurteilung nicht ersichtlich waren bzw. dargetan wurden.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes verstößt die Regelung auch nicht gegen das - durch die Richtlinie 2000/78 EG des Rats vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf konkretisierte - Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters. Die durch sie bewirkte Ungleichbehandlung wegen des Alters sei gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie zulässig. Die Regelung verfolge das legitime sozialpolitische Ziel, die Berufschancen zwischen den Generationen gerecht zu verteilen, und sei zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen. Blieben nämlich lebensältere Notare so lange im Amt, wie es ihnen beliebt, könnten die zur Verfügung stehenden jüngeren Bewerber nicht oder nur sehr spät berücksichtigt werden. Mangels Vorhersehbarkeit und Planbarkeit des Zugangs verlöre der Beruf des Notars an Attraktivität. Tatsachen, die eine Versorgungslücke begründen könnten, sind weder ersichtlich noch dargetan worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14045
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