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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.04.2006
LwZR 10/05 -

Kündigung eines Pachtvertrages über zum Nachlass gehörende landwirtschaftliche Flächen ist eine Verfügung

Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung - Einstimmigkeit der Erbengemeinschaft nicht zwingend

Die Kündigung eines zum Nachlass gehörenden Pachtvertrages ist eine Verfügung. Das hat der Senat für Landwirtschaftssachen beim Bundesgerichtshof entschieden.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung geändert. Im entschiedenen Fall stritt sich eine Erbengemeinschaft (Klägerin) mit einem Pächter (Beklagter). Dieser hatte mit dem 1994 verstorbenen Erblasser im Jahre 1991 einen Pachtvertrag über landwirtschaftliche Flächen für die Dauer von 12 Jahren geschlossen. Der Vertrag sah vor, dass das Pachtverhältnis sich um 12 weitere Jahre verlängert, wenn es nicht mit einer Frist von 12 Monaten vor Pachtablauf gekündigt wird. Nach fristgerechter Kündigung forderte die Erbengemeinschaft den Pächter vergeblich auf, das Grundstück herauszugeben.

Die Klage der Erbengemeinschaft auf Herausgabe des Gründstücks vor dem Bundesgerichtshof war erfolgreich.

Dieser führte aus, dass die Kündigung des Pachtvertrages eine Verfügung im Sinne von § 2040 Abs. 1 BGB sei. Der allgemeine Verfügungsbegriff, nach welchem Verfügungen Rechtsgeschäfte seien, durch die bestehende Rechte mit unmittelbarer Wirkung aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert werden, gelte auch für § 2040 Abs. 1 BGB. Daher sei die Ausübung von Gestaltungsrechten wie die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses eine Verfügung.

An seiner in dem Beschluss vom 30. Januar 1951 (V BLw 36/50, LM BGB § 2038 Nr. 1) vertretenen gegenteiligen Auffassung hielt der Senat nicht fest. Denn eine solche Kündigung sei zwar keine Verfügung über das verpachtete Grundstück, wie der Senat dort richtig ausgeführt habe, wohl aber eine Verfügung über die Rechte aus dem Pachtvertrag wie die ebenfalls zu dem Nachlass gehörende Pachtzinsforderung. Auch sie gehöre zu den Rechten, auf die sich eine Verfügung im Sinne von § 2040 Abs. 1 BGB beziehen könne. Durch die Kündigung des Vertrags werde das Recht aufgehoben, denn der Anspruch der Erbengemeinschaft auf Zahlung des Pachtzinses erlösche.

In seinen Urteilsgründen ging der Senat auch auf die Frage der Einstimmigkeit für Erklärungen der Erbengemeinschaft ein. § 2040 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass Erben nur gemeinschaftlich über den Nachlassgegenstand verfügen können. Es spreche viel dafür, dass Verfügungen über einen Nachlassgegenstand als Maßnahmen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung wirksam mit Stimmenmehrheit vorgenommen werden könnten, wenn dadurch die auf den Erhalt des Nachlassbestands gerichteten Interessen der anderen Miterben nicht beeinträchtigt würden.

Dem Bundesgerichtshof genügte es hier allerdings, dass die Kündigungserklärung für sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft abgegeben worden ist und die klagenden Erben unter der Bezeichnung "Erbengemeinschaft" aufgetreten sind.

Vorinstanzen:

OLG Jena, AG Gera

der Leitsatz

BGB § 2040 Abs. 1

Die Kündigung eines Pachtvertrags über zu einem Nachlass gehörende landwirt-schaftliche Flächen ist eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand (Aufgabe von Senat, Beschl. v. 30. Januar 1951, V BLw 36/50, LM BGB § 2038 Nr. 1).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2006
Quelle: ra-online

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