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Die Kündigung des verlagsunabhängigen Presse-Grossisten Grade durch die Bauer Media Group ist wirksam. Bauer ist deshalb nicht verpflichtet, seine Presseerzeugnisse im Vertriebsgebiet von Grade weiterhin an diesen Grossisten zu liefern. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Der Großhandel mit Zeitungen und Zeitschriften erfolgt in Deutschland seit Jahrzehnten im Presse-Grosso-System. Dabei vertreiben etwa 70, weit überwiegend mittelständisch strukturierte Grossisten in ihren Vertriebsgebieten jeweils ausschließlich die Presseerzeugnisse aller Verlage an die insgesamt rund 120.000 Verkaufsstellen des Einzelhandels. Infolgedessen besteht in Deutschland ein Netz von Grosso-Gebietsmonopolen. Nur in Hamburg und Berlin gibt es jeweils zwei Grossisten ("Doppel-Grosso").
Der Verband Deutscher Zeitschriften-Verleger (VDZ), dem Bauer angehört, der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und der Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten, dessen Mitglied Grade ist, haben sich im August 2004 auf Anregung der Bundesregierung in einer Gemeinsamen Erklärung "zugunsten der Überallerhältlichkeit und Vielfalt des Presseangebots in Deutschland" zum "bewährten" Grosso-Vertriebssystem "einmütig bekannt".
Die Bauer Media Group gehört zu den führenden deutschen und europäischen Zeitschriftenverlagen. Sie hat Anfang 2009 den Presse-Grosso-Vertriebsvertrag mit der Heinz-Ulrich Grade KG, die ihr Vertriebsgebiet im Hamburger Umland hat, gekündigt. Seither vertreibt Bauer ihre Zeitschriften in diesem Gebiet über ihre Konzerngesellschaft PVN. Hiergegen hat Grade Klage mit dem Ziel erhoben, weiterhin ausschließlich mit den Presseerzeugnissen von Bauer beliefert zu werden.
Das Oberlandesgericht Schleswig hat die
Die dagegen von Grade eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen zurückgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Bauer an der
Die Klage konnte auch nicht mit Erfolg auf § 20 Abs. 1 GWB (Behinderungs- und Diskriminierungsverbot) gestützt werden. Eine verbotene Diskriminierung liegt nicht vor. Soweit Bauer in anderen Gebieten weiterhin Pressegrossisten allein beliefert, beeinträchtigt das nicht die Wettbewerbschancen der Klägerin. Es stellt auch keine unbillige Behinderung von Grade dar, dass Bauer den Vertrieb seiner Presserzeugnisse der PVN überträgt. Jedem Unternehmen steht es grundsätzlich frei, den bisher unabhängigen Händlern übertragenen Vertrieb seiner Produkte selbst zu übernehmen.
Besondere Umstände, aus denen sich dennoch eine Unbilligkeit der
Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass Bauer keine logistischen Gründe dafür hatte, ihrer bisher allein in Hamburg tätigen Konzerngesellschaft PVN zunächst nur den Vertrieb im Hamburger Umland zusätzlich zu übertragen. Der von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Belieferung neben der PVN besteht ebenfalls nicht. Die Beklagte ist berechtigt, ihre Erzeugnisse im Gebiet der Klägerin künftig allein über ihre Tochtergesellschaft PVN zu vertreiben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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