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Der Bundesgerichtshof hatte über eine Schadenersatzforderung eines Dienstleistungsunternehmens gegen die Landeslottogesellschaft Brandenburg nach Einstellung des Internetvertriebs durch Lotto Brandenburg zu entscheiden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist ein im Glücksspielmarkt tätiges Dienstleistungsunternehmen. Sie macht gegen die beklagte Lottogesellschaft des Landes Brandenburg Ansprüche wegen der Einstellung des Glücksspielvertriebs im
Die Landeslottogesellschaft beauftragte die Klägerin im November 2002 in einem Hosting-Vertrag mit dem technischen Betrieb einer Internetplattform zum Vertrieb von Glücksspielen gegen eine umsatzabhängige Vergütung.
Die Beklagte gehört wie die Lottogesellschaften der übrigen Bundesländer dem Deutschen Lotto- und Totoblock an. Nach dem Blockvertrag des Lotto- und Totoblocks war der Vertrieb von Lotterien und Sportwetten auf das jeweilige Bundesland beschränkt. Mit Beschluss vom 23. August 2006 (WuW/E DE-V 1251) untersagte das Bundeskartellamt den Lottogesellschaften der Bundesländer, ihr jeweiliges Vertriebsgebiet für Lotterien und Sportwetten unter Beachtung des Blockvertrags und des Lotteriestaatsvertrags auf das jeweilige Landesgebiet zu beschränken. Am 6. November 2006 beschlossen daraufhin die Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Bundesländer - mit Ausnahme Schleswig-Holsteins - in einer Telefonkonferenz, die von ihren Lottogesellschaften betriebenen Internetangebote von Glücksspielen einzustellen.
Das Land Brandenburg widerrief noch am 6. November 2006 die seiner Lottogesellschaft erteilte
Die Klägerin begehrt
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei von der Vergütungspflicht frei geworden und nicht schadensersatzpflichtig. Die Beklagte habe die Unmöglichkeit der weiteren Vertragsdurchführung nicht zu vertreten.
Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass im Streitfall keine kartellrechtlichen Ansprüche der Klägerin in Betracht kommen, weil das Land Brandenburg beim
Das ordnungsbehördliche, nicht unternehmerische Handeln des Landes wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der
Allerdings kommt aufgrund des Hosting-Vertrags ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz von nicht mehr vermeidbaren Aufwendungen wie Personal- und Leasingkosten in Betracht, die ihr bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin entstanden und wegen des Wegfalls der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 16846
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