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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2017
KZR 39/16 -

"Sofortüberweisung" als einzige kostenlose Zahlungsweise nicht zumutbar

Kostenlose Bezahlmethode darf Kunden nicht zu Risiken drängen

Die DB Vertrieb GmbH darf bei Flugreisebuchungen über die Reiseplattform start.de die "Sofortüberweisung" nicht als einzige kostenlose Bezahlmethode anbieten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Die Reiseplattform der DB Vertrieb GmbH start.de das Bezahlen mit Kreditkarte nur gegen ein zusätzliches Entgelt an. In dem zugrunde liegenden Fall, der Anlass für die Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen war, kostete dies 12,90 Euro - bei einem Reisepreis von 120,06 Euro. Allerdings ließ sich auch kostenlos bezahlen: per "Sofortüberweisung". Hierbei öffnete sich ein Dialogfenster. Eingegeben werden sollten die Kontodaten inklusive PIN und TAN. Damit prüfte der Anbieter, die Sofort AG, dann unter anderem den Kontostand, den Disporahmen und ermittelte, ob der Kunde andere Konten hatte.

Kostenloses Bezahlen muss zumutbar sein

Der Bundesgerichtshof erklärte diese Praxis der DB Vertrieb GmbH für unzulässig. Damit bestätigt das Gericht die Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen, wonach die einzige kostenlose Zahlungsart Verbraucher nicht dazu zwingen dürfe, mit einem nicht beteiligten Dritten in vertragliche Beziehungen zu treten und diesem hochsensible Finanzdaten zu übermitteln, zumal dies gegen die vertragliche Vereinbarung mit ihrer Bank verstoße. Den AGB zufolge müssten Verbraucher davon ausgehen, dass ihnen die Eingabe von PIN und TAN auf der Website eines Dritten untersagt sei. Das Geschäftsmodell "Sofortüberweisung" könne zwar weiter betrieben werden. Den Kunden müssten jedoch weitere kostenlose Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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