wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2005
KZR 37/03 -

Fußballvereine dürfen auch von Hörfunksendern Entgelt für die Berichterstattung aus den Stadien verlangen

Fußballvereine sind berechtigt, auch von Hörfunksendern für die Berichterstattung über Bundesligaheimspiele ein besonderes Entgelt zu verlangen, wenn diese Berichterstattung aus den Stadien der Vereine erfolgt. Das hat der BGH entschieden.

Der HSV und FC St. Pauli sind, wie alle lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften, deren Mannschaften den Fußball-Lizenzligen angehören, Mitglied im sogenannten Ligaverband. Der DFB hat dem Ligaverband die „Vermarktungsrechte“ an der Bundesliga überlassen. Der Ligaverband hat diese Rechte seinerseits auf die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL) übertragen. Anders als bei Fernsehübertragungen verlangten die Fußballvereine für die Radioberichterstattung aus den Stadien bis zur Saison 1999/2000 kein Entgelt. Inzwischen hat die DFL für ihre Mitglieder Vermarktungskonzepte entwickelt, die die entgeltliche Vergabe von Verwertungsrechten an Bundesligaspielen nicht nur für die Fernseh-, sondern auch für die Radioberichterstattung sowie das Internet vorsehen. Danach sollen die Sender in jeder Bundesligasaison für die Radioberichterstattung aus den Stadien vom Umfang der Berichterstattung abhängige Pauschalzahlungen leisten.

Radio Hamburg begehrt u.a. die Feststellung, dass dem HSV, dem FC St. Pauli und der DFL keine „Hörfunkrechte“ an den Bundesligaheimspielen (der FC St. Pauli spielte in der Saison 2001/2002 in der 1. Bundesliga und 2002/2003 in der 2. Bundesliga) zustehen. Ferner will der Sender geklärt wissen, ob die verklagten Fußballvereine für die Nutzung der Presseplätze, die Teilnahme an allen Pressekonferenzen, den Zutritt zu Mixed-Zonen, einen Arbeitsplatz und technische Dienstleistungen, eine über die Summe der hierfür aufgewandten Kosten (Aufwendungsersatz) und über das sonst übliche Eintrittsentgelt hinausgehende Vergütung verlangen können. Das Landgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht Hamburg zurückgewiesen.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt und die von Radio Hamburg eingelegte Revision zurückgewiesen.

Nach dem Urteil dürfen die beklagten Fußballvereine als Veranstalter der Spiele bestimmen, dass mit dem Erwerb einer Eintrittskarte noch nicht die Befugnis zur Rundfunkberichterstattung aus dem Stadion erworben wird. Darin liegt weder ein Verstoß gegen das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB noch gegen das Verbot, eine marktbeherrschende Stellung durch die Forderung von Entgelten mißbräuchlich auszunutzen, die von denjenigen Entgelten abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (§ 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 GWB). Den beklagten Fußballvereinen steht als (Mit-)Veranstaltern der Heimspiele ihrer Mannschaften das aus §§ 858 ff., 1004 BGB abzuleitende Hausrecht zur Seite. Das Hausrecht bildet eine ausreichende Grundlage dafür, den Zutritt von Hörfunkveranstaltern von der Entrichtung von Entgelten für die Hörfunkberichterstattung aus dem Stadion abhängig zu machen. Das Hausrecht ermöglicht seinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er die Örtlichkeit zugänglich macht und wem nicht. Dies schließt das Recht ein, den Zutritt – auch als Voraussetzung für die Radioberichterstattung - von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen.

Die sachliche Rechtfertigung dafür, dass für die Möglichkeit zur Radioberichterstattung ein höheres Entgelt als der normale Eintrittspreis verlangt wird, sieht der Bundesgerichtshof darin, dass ein Hörfunkveranstalter den ihm gewährten Zutritt zum Stadion und zu dem dort veranstalteten Spiel intensiver nutzt als ein normaler Zuschauer oder auch Pressevertreter. Das wird auch an den Leistungen deutlich, die Radio Hamburg für seine Radio-Reporter in Anspruch nimmt (Presseplätze, Teilnahme an allen Pressekonferenzen, Zutritt zu den „Mixed-Zonen“, Arbeitsplatz und technische Dienstleistungen).

Die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verleiht Radio Hamburg nicht das Recht, den der Öffentlichkeit gewährten Zutritt zum Stadion und zum Spiel gegen bloßen Aufwendungsersatz zu nutzen. Denn die Veranstaltung der Bundesligaspiele steht ihrerseits unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Müsste der Veranstalter Rundfunkübertragungen von Bundesligaspielen unentgeltlich ermöglichen, wäre ihm ein Teil der wirtschaftlichen Verwertung seiner Leistung genommen.

Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Vermarktung von „Hörfunkrechten“ nicht dazu führen darf, dass der Hörfunkveranstalter – etwa durch eine vertragliche Verpflichtung zur Verbreitung redaktioneller Beiträge zum Thema Fußball – in der freien Gestaltung seines Programms und der aktuellen und von Dritten unbeeinflussten Information seiner Hörer behindert wird.

Vorinstanzen:

LG Hamburg - Urteil vom 26. April 2002 – 308 O 415/01

OLG Hamburg - Urteil vom 12. Juni 2003 – 5 U 67/02

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2005
Quelle: ra-online, BGH

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_KZR-3703_Fussballvereine-duerfen-auch-von-Hoerfunksendern-Entgelt-fuer-die-Berichterstattung-aus-den-Stadien-verlangen~N1207

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 1207 Dokument-Nr. 1207

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.