wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2006
KZR 33/04 -

Günstige Probeabonnements für Zeitschriften sind zulässig

BGH schränkt die Bedeutung der Wettbewerbsregeln der Zeitungs- und Zeitschriften­verleger ein

Verlagsunternehmen dürfen für ein Zeitschriften­abonnement mit kurzer Laufzeit auch mit erheblichen Preisvorteilen und kostenlosen Sachgeschenken werben. Der Zeitschriftenhandel muss dies hinnehmen, obwohl er in seinen Preisen gebunden ist. Dies hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Gegenstand des Rechtsstreits war eine Werbeaktion, mit der der Verlag Gruner + Jahr unter der Überschrift „13 x stern testen, über 40 % sparen“ um + neue Abonnenten geworben hatte. Ein Probeabonnement für dreizehn Hefte sollte 19 € kosten (ca. 1,46 € pro Heft). Außerdem wurde jeweils eine attraktive Zugabe (z.B. eine Designer-Isolierkanne oder eine Armbanduhr) in Aussicht gestellt. Die Zeitschrift „stern“ wird im Einzelverkauf zu einem gebundenen Preis von 2,50 €, im Abonnement zum Preis von 2,30 € pro Heft verkauft.

Die Kläger – ein Zeitschriftenhändler und sein Verband – verlangten mit ihrer Klage die Unterlassung der Werbeaktionen. Sie beanstandeten, dass der dem Handel von den Verlagen vorgegebene Einzelverkaufspreis mit dem Testabonnement um mehr als 40 % unterschritten und das Angebot noch durch die Zugabe zusätzlich aufgewertet werde. Sie stützten ihr Begehren auf – vom Bundeskartellamt anerkannte – Wettbewerbsregeln, die der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) für den Vertrieb von abonnierbaren Publikumszeitschriften aufgestellt hatte. Danach sind Probeabonnements zulässig, wenn sie zeitlich auf maximal drei Monate begrenzt sind und nicht mehr als 35 % unter dem kumulierten Einzelheftpreis liegen; Werbegeschenke müssen danach „in einem angemessenen Verhältnis zum Erprobungsaufwand“ stehen. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte die Berufung zurückgewiesen, die Revision jedoch zugelassen.

Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er ist davon ausgegangen, dass es den Zeitschriftenverlegern trotz der Bindung der Einzelverkaufspreise nicht verwehrt sei, die Vertriebsschiene des Abonnements gegenüber der Vertriebsschiene des Einzelverkaufs zu fördern, zumal nicht dargetan sei, dass Probeabonnements der in Rede stehenden Art zu einem deutlichen Rückgang des Einzelverkaufs führten. Der Abonnementvertrieb sei für die Zeitschriftenverleger aus kaufmännischer Sicht eindeutig vorzugswürdig. Daher liege die besondere Förderung dieser Vertriebsschiene nahe. Sie könne dem Verleger weder aufgrund einer Rücksichtnahmepflicht im Rahmen der Preisbindungsvereinbarung noch aus kartell- oder lauterkeitsrechtlichen Gründen untersagt werden.

Die Wettbewerbsregeln des Zeitschriftenverlegerverbandes könnten nur als Empfehlung wirken; aus ihnen seien jedoch weder vertragliche noch gesetzliche Pflichten abzuleiten. Die Anerkennung der Wettbewerbsregeln durch das Bundeskartellamt verleihe ihnen keine amtliche Qualität, sondern schließe nur ein kartellrechtliches Verfahren gegen den Verband aus.

Vorinstanzen:

LG Hamburg - Urteil vom 28. Oktober 2003 – 312 O 425/03 ./. OLG Hamburg - Urteil vom 9. Juli 2004 – 5 U 181/03 (AfP 2005, 180)

Parallelverfahren:

KZR 39/03

LG Hamburg - 312 O 699/02 – Entscheidung vom 11.03.2003

OLG Hamburg - 5 U 53/03 – Entscheidung vom 03.12.2003

KZR 27/05

LG Hamburg - 416 O 141/03 – Entscheidung vom 23.01.2004

OLG Hamburg - 5 U 39/04 - Entscheidung vom 10.02.2005

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2006
Quelle: ra-online, BGH (pm)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 166, 154Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 166, Seite: 154
  • GRUR 2006, 773Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2006, Seite: 773

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_KZR-3304_Guenstige-Probeabonnements-fuer-Zeitschriften-sind-zulaessig~N1881

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 1881 Dokument-Nr. 1881

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.