wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.06.2003
KZR 32/02 -

Bundesgerichtshof zur Unzulässigkeit einer an Buchhandlungen gerichteten Aufforderung, Schulbücher mit einem Barzahlungsrabatt zu liefern

Das beklagte Land Berlin beabsichtigte, im Jahr 1999 die im Rahmen der Lernmittelfreiheit den Schülern zu überlassenden Schulbücher zentral zu beschaffen.

Es fragte deswegen bei verschiedenen Buchhandlungen an, welche Nachlässe bei bestimmten Auftragswerten eingeräumt werden könnten, und wies zugleich darauf hin, daß die Beschaffungsstellen des Landes - auch bei dem Erwerb von Schulbüchern - gehalten seien, 2 v.H. Skonto des Rechnungsbetrages bei einem Rechnungsausgleich binnen 14 Tagen abzuziehen. Die Klägerinnen - eine Buchhändlerin und zwei Schulbuchverlage - haben das Vorgehen des Landes Berlin als mit den Regeln der Buchpreisbindung für nicht vereinbar gehalten, weil diese - durch Sammel- bzw. Einzelrevers flächendeckend im deutschen Buchhandel eingeführten - Regeln die Gewährung von Barzahlungsnachlässen verböten. Sie haben von dem beklagten Land Beachtung dieses Verbots verlangt und dieses Ziel in erster Linie auf dem Wege der Unterlassungs-, hilfsweise auf dem der Feststellungsklage verfolgt.

Das Landgericht hat dem Hauptantrag entsprochen, das Berufungsgericht (Kammergericht in Berlin) hat dagegen lediglich die hilfsweise angetragene Feststellung getroffen und die Revision des beklagten Landes zugelassen. Dieses erstrebt mit dem von ihm eingelegten Rechtsmittel die vollständige Abweisung der Klage. Nach Erlaß des Berufungsurteils ist das in Deutschland seit vielen Jahren bestehende System der auf vertraglicher Grundlage eingeführten Buchpreisbindung durch das am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene Buchpreisbindungsgesetz geändert worden. Gestützt auf diese neuen Regeln haben sich die Klägerinnen dem Rechtsmittel des Landes Berlin mit dem Ziel angeschlossen, die Verurteilung des Landes zur Unterlassung zu erreichen.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf der Grundlage des neuen Rechtszustandes ausgesprochen, daß der von dem Verleger festgesetzte Endpreis der beim Bücherkauf zu entrichtende Barzahlungspreis ist und daß die Verleger und die Buchhändler gegen die Buchpreisbindung verstoßen, wenn sie davon abweichend einen Barzahlungsrabatt gewähren. Das Land Berlin, das nicht zu den Normadressaten dieses Verbots gehört, kann nach der Entscheidung entsprechend den deliktsrechtlichen Teilnahmeregeln als Störer auf Unterlassung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es einen Buchhändler oder Verleger vorsätzlich zur Einräumung von Preisnachlässen oder Barzahlungsrabatten zu bewegen sucht. Auf der Grundlage des früheren Rechtszustandes hatte das Kammergericht in Berlin im Rahmen der Prüfung, ob das Land durch sein Verhalten die Buchhändler und Verlage vorsätzlich sittenwidrig schädige (§ 826 BGB), angenommen, es habe mit Rücksicht auf Äußerungen u.a. der Landeskartellbehörde Berlin die Einräumung eines Barzahlungsnachlasses nicht schlechthin für unvertretbar halten müssen. Mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderung hat das Kammergericht in dem nach der Zurückverweisung wieder eröffneten Berufungsverfahren diese Frage näher zu prüfen.

der Leitsatz

BuchpreisbindG §§ 3, 5, 7, 9; BGB § 830 Abs. 2, § 1004

a) Der von dem Verleger festgesetzte Endpreis ist der beim Bücherkauf sogleich zu entrichtende Barzahlungspreis. Die Einräumung eines Barzahlungsrabatts ist ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung.

b) Wer nicht Normadressat der Buchpreisbindung ist, kann entsprechend den deliktsrechtlichen Teilnahmeregeln als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er einen Buchhändler oder Verleger vorsätzlich zu einem Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz (hier: Einräumung von Preisnachlässen oder Barzahlungsrabatten) zu bewegen sucht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: ra-online, BGH (pm)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHReport 2003, 1081Zeitschrift: BGH Report (BGHReport), Jahrgang: 2003, Seite: 1081
  • BGHZ 155, 189Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 155, Seite: 189
  • NJW 2003, 2525Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2003, Seite: 2525
  • WM 2003, 2020Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2003, Seite: 2020

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_KZR-3202_Bundesgerichtshof-zur-Unzulaessigkeit-einer-an-Buchhandlungen-gerichteten-AufforderungSchulbuecher-mit-einem-Barzahlungsrabatt-zu-liefern.news1534.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 1534 Dokument-Nr. 1534

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.