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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der kartellrechtlichen Zulässigkeit langfristiger Gaslieferverträge befasst.
E.ON Ruhrgas, das mit Abstand größte deutsche Gasversorgungsunternehmen, hatte – ebenso wie die anderen großen Gasversorgungsunternehmen – in der Vergangenheit seine Kunden, meist regionale Gasunternehmen und Stadtwerke, durch langfristige, häufig den gesamten Jahresbedarf abdeckende Verträge an sich gebunden. Das Bundeskartellamt hatte im Januar 2006 entschieden, dass diese Verträge bis zum 30. September 2006 beendet werden müssen und dass Ferngasunternehmen ihre Kunden auch in Zukunft nicht mehr langfristig an sich binden dürfen. Nach den Vorgaben des Bundeskartellamts darf die Laufzeit künftiger Gaslieferverträge zwei Jahre nicht überschreiten, wenn durch den Vertrag mehr als 80 % des tatsächlichen Bedarfs des Kunden gedeckt wird. Bei einer Bedarfsdeckung zwischen 50 und 80 % muss die Laufzeit auf maximal vier Jahre begrenzt sein. Diese Vorgaben des Bundeskartellamts, die zunächst bis zum 30. September 2010 gelten, hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, jetzt bestätigt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren hatte E.ON Ruhrgas die Verpflichtung, die langfristigen Verträge zu beenden und neue Verträge nur noch nach dem vom Bundeskartellamt vorgegebenen Mengen-Laufzeit-Gerüst zu schließen, nicht mehr in Frage gestellt. Die Verfügung des Bundeskartellamts enthält darüber hinaus aber auch das Verbot, Verträge miteinander zu kombinieren, die nach Menge und Laufzeit für sich genommen zulässig sind. Wenn beispielsweise schon ein Vierjahresvertrag über 80 % des Kundenbedarfs besteht, darf kein Angebot über die freie Teilmenge von 20 % abgegeben werden, es sei denn, auch über die Hauptmenge würde neu verhandelt. Gegen diese zusätzliche Beschränkung hat sich E.ON Ruhrgas mit seiner Rechtsbeschwerde in erster Linie gewandt.
In seiner Entscheidung geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die bisherige Praxis langfristiger Gaslieferverträge gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstoßen hat, weil solche Verträge, mit denen nahezu der gesamte Bedarf der jeweiligen Kunden gedeckt wird, zu einer Abschottung des Marktes und damit zu einer spürbaren Behinderung des Wettbewerbs führten. Der Bundesgerichtshof hat es für unbedenklich gehalten, dass das Kartellamt zur Berechnung der zulässigen Lieferquote auf den tatsächlichen Vertriebsbedarf des Gaskunden im Vertragszeitraum abgestellt hat. E.ON Ruhrgas sei es zumutbar, die Liefermengen fortlaufend zu überwachen und gegebenenfalls an witterungsbedingte und konjunkturelle Schwankungen anzupassen. Eine Festschreibung der zulässigen Liefermenge auf einen Bruchteil des Vorjahreswerts oder eines Durchschnittswerts mehrerer Vorjahre weise demgegenüber Nachteile im Hinblick auf die Versorgungssicherheit auf. Außerdem sei es dem Zweitlieferanten nicht zuzumuten, wenn er mit einem relativ geringen Lieferanteil das gesamte Risiko eines konjunkturellen oder witterungsbedingten Mehr- oder Minderbedarfs abdecken müsse.
Wegen der überragenden Marktmacht von E.ON Ruhrgas auf dem durch sein Gasnetz bestimmten Gasweiterverteilermarkt – E.ON Ruhrgas hat hier einen Marktanteil von 75 %, verfügt über das größte Hochdruckleitungsnetz und ist an ca. 30 % aller Regional- und Ortsgasunternehmen direkt oder indirekt beteiligt – habe das Bundeskartellamt mit Recht angenommen, dass allein die Beendigung der bisherigen Verträge nicht ausreichend gewesen wäre, um eine wesentliche Öffnung des Marktes für
Der Bundesgerichtshof hat auch das Verbot für rechtmäßig gehalten, mehrere für sich genommen unbedenkliche Verträge miteinander zu kombinieren, wenn diese Verträge zusammengerechnet die Grenzen des Mengen-Laufzeit-Gerüsts überschreiten. Könne der Lieferant, der bereits einen Teil des Bedarfs decke (im Beispiel: 80 %), bei der Vergabe der Restmenge mitbieten, werde der angestrebte Effekt einer Marktöffnung für andere Lieferanten gefährdet, weil der Lieferant der Hauptmenge aufgrund der bereits akquirierten Menge erhebliche Kostenvorteile habe. Dass durch diese Regelung unter Umständen ein besonders günstiges Angebot von E.ON Ruhrgas nicht zum Zuge komme, müsse für eine Übergangszeit im Interesse einer effektiven langfristigen Öffnung des Gasweiterverteilermarktes in Kauf genommen werden.
Von der Entscheidung sind nur Verträge zwischen E.ON Ruhrgas als Ferngasunternehmen und den als Weiterverteiler tätigen Regional- und Ortsgasunternehmen betroffen. Bezugsverträge auf der Importstufe, also mit den Erdgasproduzenten, bleiben hiervon unberührt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/09 des BGH vom 11.02.2009
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Dokument-Nr. 7438
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