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Ein Rechtsanwalt muss einen potentiellen Mandanten grundsätzlich ungefragt nicht darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe für seine Tätigkeit gesetzliche Gebühren anfallen. Er muss aber gemäß § 49 b Abs. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) darauf hinweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert bemessen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2004 kam es anlässlich eines bauaufsichtsbehördlichen Verfahrens zu einem
Nachdem sich das Amtsgericht Dannenberg mit dem Fall beschäftigt hatte, entschied das Landgericht Lüneburg, dass den klägerischen Rechtsanwälten ein Anspruch auf die Beratungsgebühr zu stehe. Die Kenntnis, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts etwas koste, sei regelmäßig vorauszusetzen. Der unterlassene Hinweis darauf, dass sich die
Der Bundesgerichtshof bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Den Klägern stehe ein Anspruch auf die Beratungsgebühr zu.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs seien die Kläger nicht verpflichtet gewesen, die Beklagten vorab auf die Höhe der kraft Gesetzes anfallenden
Nur in besonderen Ausnahmefällen könne sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine
Der Bundesgerichthof bejahte aber einen Verstoß gegen § 49 b Abs. 5 BRAO. Danach müsse der Anwalt, wenn sich seine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24650
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