kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof erstmals die Frage behandelt, unter welchen Voraussetzungen ein Anwalt verpflichtet ist, vor Abschluss des Anwaltsvertrages auf Mandatsbeziehungen seiner Sozietät zum Gegner seines Auftraggebers hinzuweisen.
Der Anwalt hatte die jetzige Klägerin außergerichtlich gegen eine Großbank vertreten und dafür ein Stundenhonorar von 500 € netto verlangt und erhalten. Als die Klägerin ihn beauftragte, gegen die Bank zu klagen, schrieb ihr der Anwalt, er könne dies nicht, weil sein Sozius die Bank regelmäßig vor Gericht vertrete und er "den stärksten Umsatzbringer" nicht "vergraulen" wolle. Die Klägerin, die bereits Honorar in Höhe von 22.003,50 € gezahlt hatte, kündigte das Mandat sofort und verlangte Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht hat wie zuvor das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Anwalt die Bank nicht gegen die Klägerin vertreten, also keinen Parteiverrat begangen habe. Dieses Urteil hatte keinen Bestand. Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten
Häufige Mandatsbeziehungen zum Gegner sind offenbarungspflichtig, weil sie zu besonderer Identifikation mit dessen Angelegenheiten und zu wirtschaftlicher Abhängigkeit führen können. Ist der Anwalt aus Rücksicht auf den Gegner von vornherein nicht bereit, einen Rechtsstreit zu führen, hat er erst recht darauf hinzuweisen, damit der Auftraggeber entscheiden kann, ob er diesen oder doch einen anderen Anwalt beauftragen will. Unterlässt der Anwalt die gebotenen Hinweise, kann er zur Rückzahlung des erhaltenen Honorars verpflichtet sein. – Weil der wirkliche Grund der Weigerung, für die Klägerin gerichtlich tätig zu werden, sowie die Schadenshöhe streitig waren, wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
1. Wird eine Anwaltssozietät häufig von dem Gegner der Partei, die ihr ein neues Mandat anträgt, beauftragt, so muss sie auch dann auf diesen Umstand hinweisen, wenn ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang mit den vom Gegner erteilten Aufträgen nicht besteht.
2. Ist der Anwalt von Anfang an nicht bereit, den Mandanten auch gerichtlich gegenüber dem Gegner zu vertreten, so hat er dies ungefragt zu offenbaren.
3. Steht fest, dass der Anwalt seine vorvertragliche Aufklärungspflicht über Mandatsbeziehungen seiner Sozietät zum Gegner der Partei oder über Grenzen seiner Vertretungsbereitschaft verletzt hat, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Mandat nicht erteilt worden wäre, wenn der Mandant das Auftragsverhältnis alsbald nach entsprechender Kenntnis beendet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/2008 des BGH vom 08.02.2008
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_IX-ZR-506_BGH-Rechtsanwalt-muss-auf-Mandatsbeziehungen-zum-Gegner-der-von-ihm-vertretenen-Partei-hinweisen~N5566
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 5566
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.