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Schuldet ein Rechtsanwalt eine umsatzabhängige Miete und ist der Vermieter der hauptsächliche Mandant, so dass die verdiente Gebühr zum Teil dem Vermieter als Miete zugutekommt, liegt darin keine unzulässige Verkürzung der gesetzlichen Gebühren. Denn ein Rechtsanwalt darf die von ihm verdienten Gebühren frei verwenden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2005 schloss ein Rechtsanwalt einen Mietvertrag über Kanzleiräume ab. Er schuldete dabei eine umsatzabhängige
Sowohl das Landgericht Konstanz als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe wiesen die Klage des Vermieters ab. Ihm habe der Auskunftsanspruch nicht zugestanden, da die Vereinbarung über die Miethöhe nach § 134 BGB unwirksam gewesen sei. Denn aufgrund der Rückzahlung eines Teils der Vergütung als
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Vermieters und wies daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts zurück. Ein unzulässige Gebührenverkürzung und somit ein Verstoß gegen § 49 b Abs. 1 BRAO habe nicht vorgelegen. Zwar sei es nach der Vorschrift nicht zulässig, geringere Gebühren zu vereinbaren und zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Es habe festgestanden, so der Bundesgerichtshof, dass der Rechtsanwalt seine Tätigkeit für den Vermieter nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ordnungsgemäß abgerechnet hatte und der Vermieter die Rechnung auch bezahlt hatte.
Soweit das Oberlandesgericht darauf abstellte, dass es durch die Bezahlung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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