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Leidet ein Rechtsanwalt wenige Stunden vor einem Gerichtstermin an einer plötzlich auftretenden erheblichen Übelkeit, ist es ihm dennoch möglich und zumutbar das Gericht telefonisch zu kontaktieren, um eine Vertagung zu erreichen. Kommt er dem nicht nach, liegt eine, dem Mandanten zuzurechnende, schuldhafte Versäumung des Gerichtstermins vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erließ das Oberlandesgericht Düsseldorf im Oktober 2013 in einem Berufungsverfahren gegen die Klägerin ein klageabweisendes Versäumnisurteil. Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hatte, beraumte das Oberlandesgericht einen Termin an. Da zu diesem Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wiederum nicht erschien, verwarf das Oberlandesgericht den Einspruch durch ein zweites Versäumnisurteil. Die Klägerin legte dagegen Revision ein. Sie führte an, dass ihre
Der Bundesgerichtshof entschied gegen die Klägerin. Ihrer
Eine schuldhafte Säumnis liege beispielsweise vor, so der Bundesgerichtshof, wenn ein Prozessbevollmächtigter, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan habe, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Vertagung zu ermöglichen. So habe der Fall hier gelegen. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23893
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