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Bedient sich ein Rechtsanwalt eines Dritten, um eine Vielzahl von Mandanten ohne persönlichen Kontakt und unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu gewinnen, so liegt ein Fernabsatzgeschäft im Sinne von § 312 c Abs. 1 BGB vor. Ist der Mandant ein Verbraucher, kann er den so zustande gekommenen Anwaltsvertrag widerrufen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich ein Mandant die Vergütung einer Rechtsanwaltskanzlei für eine außergerichtliche Tätigkeit gegen eine Fondsgesellschaft zu zahlen. Der Mandant führte an, den
Sowohl das Amtsgericht Niebüll als auch das Landgericht Flensburg wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Landgerichts habe der Mandant den
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Anwaltskanzlei zurück. Ein Vergütungsanspruch für die außergerichtliche Tätigkeit bestehe nicht, da der Mandant den
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könne ein
Der vorliegende
Zwar betonte der Bundesgerichtshof, dass ein auf den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem nicht vorliege, wenn ein
Für unerheblich hielt der Bundesgerichtshof den Umstand, ob und wie eine Kanzlei neben einer möglichen Bewältigung von Fernabsatzgeschäften auch andere Möglichkeiten zum Abschluss von Anwaltsverträgen nutze. Es sei nicht erforderlich, dass der Unternehmer sein gesamtes Geschäft über Fernkommunikationsmittel abwickle.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW 2018, 690/rb)
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Dokument-Nr. 26024
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