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Wird ein Haus verkauft oder zwangsversteigert, bleibt in der Regel die eigene Einbauküche des Mieters in dessen Eigentum. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stritten Mieter und Vermieter um das Eigentum an einer
Dagegen entschied das Berufungsgericht, dass die
Der Bundesgerichtshof führte aus, dass entscheidend sei, was Mieter und Vermieter üblicherweise als "Zubehör" ansehen würden. Es sei grundsätzlich anzunehmen, dass ein Mieter die Küche in aller Regel beim Auszug wieder mitnehmen wolle, er also gerade keine Zweckbestimmung treffe, dass die
Der Bundesgerichtshof wies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Dies solle erneut prüfen, ob in der Region die von einem Mieter eingebrachte
BGB § 97; ZVG §§ 90, 55
Zur Zubehöreigenschaft einer Einbauküche, die der Mieter in seine Wohnung einbringt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2009
Quelle: ra-online (pt)
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