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Kündigt der Rechtsanwalt unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung an, im Falle der Nichtunterzeichnung einer günstigeren Vergütungsvereinbarung das Mandat niederzulegen, so liegt darin eine rechtswidrige Drohung. In einer derartigen Durchsetzung von Gebühreninteressen liegt ein Missbrauch der Zwangslage des Mandanten in verwerflicher Weise vor. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Anwaltsgesellschaft war auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtschutzes beratend und gerichtlich für verschiedene in- und ausländischer Gesellschaften tätig. Aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten waren die Gesellschaften nicht in der Lage verschiedene Honorarrechnungen der Anwaltsgesellschaft aus der Zeit von März 2005 bis Juni 2006 zu zahlen. Die Kanzlei forderte daher im Juli 2006 unter anderem von einer Gesellschafterin die persönliche Haftung für gegenwärtige und künftige Honoraransprüche. Darauf reagierte sie jedoch nicht. Im Zusammenhang mit einem Gerichtstermin im August 2006 forderte der Prozessvertreter die Gesellschafterin auf, eine
Das Landgericht sowie das Oberlandesgericht gaben der Klage der Anwaltskanzlei statt. Das Oberlandesgericht begründete dies damit, dass die
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Ansicht des Oberlandesgerichts, dass die
Aus Sicht der Bundesrichter bestehe ein Anspruch auf Befreiung einer Verbindlichkeit im Wege des Schadenersatzes, wenn der Vertragsschluss auf einer widerrechtlichen Drohung beruht. Eine solche könne in der
In der erstmaligen Androhung einer
Etwas anderes gelte jedoch dann, so der Gerichtshof weiter, wenn der Anwalt längere Zeit vor Beginn der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16087
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