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Zu einem weiter entfernten auswärtigen Gerichtstermin darf ein Anwalt auch ein Flugzeug für die Anreise benutzen. Wird der gebuchte Flug wegen Nebels abgesagt, und der Anwalt kann nicht mehr rechtzeitig zum Termin erscheinen, darf ihm dies nicht angelastet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Etwas anderes würde nur gelten, wenn aufgrund einer Schlechtwetterlage absehbar war, dass der Flug ausfallen würde.
Im Fall musste ein Anwalt aus Karlsruhe einen Termin in Neubrandenburg am 27. Oktober 2005 um 14.00 Uhr wahrnehmen. Um 10.25 Uhr ließ er durch seine Kanzlei mitteilen, dass der von ihm gebuchte Flug ab Karlsruhe/Baden-Baden wegen Nebels ausgefallen sei. Gegen 14.40 ließ er dem Gericht mitteilen, dass sich seine für 15.30 Uhr angekündigte Ankunft weiter verzögern würde. Wegen starken Verkehrsaufkommens auf einer Straßenumleitung zwischen Berlin und Neubrandenburg werde er das Gericht voraussichtlich er gegen 16.00 Uhr erreichen. Nach 14.45 Uhr hatte der Prozessvertreter der Gegenseite den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt, welches das Gericht dann auch erließ. Der Anwalt legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Er meinte, dass er den Termin nicht schuldhaft versäumt habe.
Dieser Ansicht folgte auch der Bundesgerichtshof.
Ein Prozessbevollmächtigter dürfe bei seiner Anreise auf alle öffentlichen Verkehrsmittel zurückgreifen. Linienflüge seien dabei Bestandteil des öffentlichen Personenverkehrs. Bei Reisen innerhalb Deutschlands könne ein
Der Wetterbericht der ARD Tagesschau vom Vorabend des Termins sprach davon, dass die Nacht im Süden klar sei, sich später gebietsweise
Eine auf das zukünftige Wetter ausgerichtete Beobachtungspflicht treffe den Prozessbevollmächtigen grundsätzlich nur bei bereits bestehenden oder angekündigten Schlechtwetterlagen, führte der BGH aus.
ZPO §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1
a) Der Prozessbevollmächtigte, der zu einem auswärtigen Gerichtstermin anzureisen hat, ist bei der Auswahl des öffentlichen Verkehrsmittels grundsätzlich frei; er kann sich auch für das Flugzeug entscheiden.
b) Bezieht der Prozessbevollmächtigte einen Inlandsflug in die Reiseplanung ein, braucht er für die Bemessung von Pufferzeiten für den Übergang zu einem Anschlussverkehrsmittel grundsätzlich keine Verzögerungen von mehr als einer Stunde in Rechnung zu stellen.
c) Eine auf die Entwicklung der Wetterverhältnisse zur geplanten Flugzeit ausgerichtete Beobachtungspflicht trifft den Prozessbevollmächtigten nur bei bereits bestehenden oder angekündigten Schlechtwetterlagen, welche die Durchführung der Reise wahrscheinlich verhindern.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2007
Quelle: ra-online
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