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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2023
IX ZB 24/22 -

Corona-Sonderzulage an niedersächsische Beamte ist grundsätzlich pfändbar

Corona-Sonderzahlung nach § 63 a NBesG erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Erschwerniszulage

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die gemäß § 63 a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) an alle Besoldungsempfänger zu zahlende Corona-Sonderzahlung keine unpfändbare Erschwerniszulage darstellt.

Der Schuldner ist beamteter Lehrer des Landes Niedersachsen. Er stellte am 24. Mai 2018 Insolvenzantrag und beantragte die Erteilung der Restschuldbefreiung. Zugleich trat er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus seinem Dienstverhältnis für die Dauer von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder ab (§ 287 Abs. 2 InsO). Das Insolvenzgericht hob das Insolvenzverfahren am 13. Mai 2019 auf und bestimmte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder. Das Land Niedersachsen gewährte dem Schuldner im März 2022 gemäß § 63 a NBesG eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 €. Der Schuldner beantragte beim Amtsgericht (Insolvenzgericht), dass ihm die Corona-Sonderzahlung als Erschwerniszulage gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO vollständig pfändungsfrei belassen wird und nicht den Pfändungsvorschriften für Arbeitseinkommen unterfällt. Das Amtsgericht (Insolvenzgericht) hat den Antrag abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat die Unpfändbarkeit der Sonderzahlung bejaht und gemeint, der Landesgesetzgeber habe mit § 63 a NBesG, nach dessen Wortlaut die Sonderzahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie gewährt werde, hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass diese dem Ausgleich besonderer pandemiebedingter Belastungen der Beamten diene. Damit habe der Gesetzgeber zugleich deren Charakter als Erschwerniszulage gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO gesetzlich festgeschrieben.

Corona-Sonderzahlung nicht von besonderer Belastung abhängig

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Die Corona-Sonderzahlung nach § 63 a NBesG erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Erschwerniszulage. Pfändungsschutz nach § 850 a Nr. 3 ZPO wird gewährt, weil beim Schuldner eine besondere Belastung bei oder durch die Erbringung der Arbeitsleistung gegeben ist. Diese Anforderungen erfüllt § 63 a NBesG nicht. Der Landesgesetzgeber hat davon abgesehen, den Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung von einer besonderen Belastung der Arbeitstätigkeit durch die Corona-Pandemie abhängig zu machen. Die beiden Voraussetzungen des Anspruchs (Bestehen eines Dienstverhältnisses am 29. November 2021 und Anspruch auf Dienstbezüge an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021) sind unabhängig davon, ob der Empfänger besonderen Belastungen bei der Verrichtung des Dienstes ausgesetzt ist, wie etwa einem besonders intensiven Kontakt zu anderen Menschen und damit einem besonderen Infektionsrisiko. Die allgemeinen und gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Pandemie haben keinen Bezug zum Dienst und seiner Verrichtung, der eine Behandlung als unpfändbare Erschwerniszulage rechtfertigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Lüneburg, Beschluss vom 22.03.2022
    [Aktenzeichen: 46 IK 71/18]
  • Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 10.05.2022
    [Aktenzeichen: 3 T 8/22]
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