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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2017
IX ZA 21/17 -

BGH: Ohne Angabe zur Art der Finanzierung des Lebensunterhalts keine Prozesskostenhilfe

Pflicht zur Angabe freiwilliger Leistungen Dritter

Beantragt eine Person Prozesskostenhilfe, die nach eigenen Angaben keine Sozialleistung erhält, muss sie darlegen und glaubhaft machen, wie der Lebensunterhalt finanziert wird. So müssen etwa freiwillige Leistungen Dritter angegeben werden, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein Kläger in einem Insolvenzverfahren im Frühjahr 2017 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof. Das Oberlandesgericht hatte in seinem Berufungsurteil die Revision nicht zugelassen. Der Kläger gab in seinem Antrag an weder Sozialleistungen zu beziehen noch einer Arbeit nach zu gehen.

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe

Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Kläger und wies daher den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Werde Prozesskostenhilfe von Personen beantragt, die nach ihren Angaben keine Sozialleistung beziehen, müsse dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt finanziert werde. Auch freiwillige Zuwendungen Dritter seien grundsätzlich dem Einkommen hinzuzurechnen, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt werden. Es müssen eidesstattliche Versicherungen der Dritten über Umfang und Grund der Hilfeleistung vorgelegt werden. Außerdem sei darzulegen und glaubhaft zu machen, warum der Lebensbedarf nicht durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gedeckt werden könne. Diesen Anforderungen zur Bedürftigkeit habe der Kläger nicht genügt. Es sei vollkommen unklar, womit der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreite.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 873Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 873
  • NJW-RR 2018, 190Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 190

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