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Eine Rechtsanwalts-GmbH kann nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden. Dieser Umstand verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn es besteht ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte eine
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 56 Abs. 1 InsO sei es ausgeschlossen, dass juristische Personen zum
Das Amt des Insolvenzverwalters sei höchstpersönlicher Natur, so der Bundesgerichtshof weiter. So dürfe nur der
Darüber hinaus würde es nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs an einer bestimmten, persönlichen für die Aufgabenwahrnehmung verantwortlichen Person fehlen. Das Insolvenzgericht erachte gerade eine natürliche Person als vertrauenswürdig und beaufsichtige diese. Diese Person solle sowohl haftungsrechtlich als auch strafrechtlich persönlich verantwortlich sein. Die Zulassung einer juristischen Person würde dagegen zu einer Anonymisierung des Insolvenzverfahrens führen, was die Effektivität der Aufsicht in Frage stellt.
Da mit der Insolvenztätigkeit beauftragte Gesellschaftsorgane und angestellte Mitarbeiter abberufen bzw. gekündigt werden können, sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zudem die Kontinuität der Amtsausübung gefährdet. So könne es an einem gleichwertigen Ersatz fehlen, neue Verantwortliche müssen in die Sache eingearbeitet werden und es könne zu unterschiedlichen miteinander nicht oder nur schwer vereinbaren Strategien der Insolvenzverwaltung kommen.
Der Bundesgerichtshof gab außerdem zu bedenken, dass notwendige Entscheidungen zur ordnungsgemäßen Ausübung der Insolvenzverwaltung bei einer
Innerhalb eines Insolvenzverfahrens müsse darüber hinaus gewährleistet werden, so der Bundesgerichthof weiter, dass der
Der Bundesgerichthof führte schließlich aus, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18059
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