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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2006
IV ZR 93/05 -

Enterbung kann auch schlüssig erfolgen

Schlüssige Enterbung durch Aufteilung des Nachlasses an andere Personen

Wenn der Erblasser seinen Nachlass im Testament zwischen seiner ehelichen Familie und der Mutter der nichtehelichen Kinder aufteilt, die lediglich als deren Ersatzerben bestimmt sind, kann dies als schlüssige Enterbung der nichtehelichen Kinder durch Vergabe des Nachlasses an andere zu werten sein. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im Fall hinterließ ein im Jahre 1988 verstorbener deutscher Familienvater Vermögen in Deutschland, der Schweiz, Liechtenstein, Österreich und Italien. Per Testament setzte er für seine ausländischen Liegenschaften die Mutter seiner nichtehelichen Kinder ein. Sollte die Mutter vor ihm versterben, so sollten an deren Stelle die zwei unehelichen Kinder zu gleichen Teilen erben. Seine eheliche Frau und seine ehelichen Kinder sollten das in Deutschland liegende Vermögen erben.

Nach dem Tod des Vater stritten sich die Erben. Die Mutter der nicht ehelichen Kinder schlug die Erbschaft aus. Die nicht ehelichen Kinder (hier: Kläger) meinten, ihr Vater habe in dem Testament nur über sein Vermögen im Ausland verfügt, im Übrigen sei die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Dagegen legten die (beklagten) ehelichen Kinder das Testament dahin aus, dass ihr Vater über sein gesamtes Vermögen verfügt habe. Das Auslandsvermögen sei der Mutter seiner nichtehelichen Kinder zugewandt worden und das restliche Vermögen seiner ehelichen Familie.

Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, dass der Erblasser sein Vermögen komplett auf die Mutter seiner nichtehelichen Kinder und seine Familie aufgeteilt habe. Er folgerte daraus, dass die nichtehelichen Kinder nur als Ersatzerben ihrer Mutter eingesetzt wurden, von der Erbfolge insoweit also ausgeschlossen waren. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser den nicht ehelichen Kindern Erbersatzansprüche habe belassen wollen, denn das Testament enthielt eine Rechtswahlklausel nach der Liechtensteiner und Schweizer Recht gelten sollte. Einer besonderen Entziehung des Erbersatzanspruchs (§ 1934 a BGB a. F.) bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.

Jedoch stünden den Klägern Pflichtteilsansprüche gem. § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 2338 a Satz 2 BGB a. F. zu.

Vorinstanzen:

OLG München LG München I

der Leitsatz

BGB § 1938

Die Aufteilung des Nachlasses in einer letztwilligen Verfügung zwischen der ehelichen Familie einerseits und der Mutter der nichtehelichen Kinder, die lediglich als deren Ersatzerben bestimmt sind, andererseits kann als schlüssige Enterbung der nichtehelichen Kinder durch Vergabe des Nachlasses an andere zu werten sein.

BGB § 211 Abs. 2 a.F. (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.)

Der im Wege einer Stufenklage geltend gemachte Leistungsanspruch verjährt nicht, solange der Kläger aus dem Titel über einen Hilfsanspruch vollstreckt oder sich insoweit gegen eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zur Wehr setzt; endet das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage durch einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt, gerät das mit der Stufenklage betriebene Verfahren erst nach Unterlassen des Widerrufs in Stillstand.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2006
Quelle: ra-online

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