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Erhält ein Pflichtteilsberechtigter "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" eine unentgeltliche Zuwendung, muss durch Auslegung ermittelt werden, ob der Erblasser damit eine Ausgleichung (§§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB), eine Anrechnung (§ 2315 Abs. 1 BGB) oder kumulativ eine Ausgleichung und Anrechnung (§ 2316 Abs. 4 BGB) anordnen wollte. Haben die Erben ausreichend zum Wert der Zuwendung vorgetragen, so liegt es am Pflichtteilsberechtigten im Rahmen seiner Auskunftspflicht diesem Vortrag entgegenzutreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall machte der Sohn nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2005 gegen die Erben, seine Schwester und ihre Kinder, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Diese vertraten jedoch die Meinung, dass ihm solche Ansprüche nicht zustünden, da er im Jahr 1981 den von ihrer Mutter betriebenen Großhandel für Herrentextilien und Herrenaccessoires "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich erhalten habe. Der Unternehmenswert übersteige den Wert der Pflichtteilsansprüche. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden zu Gunsten der Erben und wiesen daher die Zahlungsklage des pflichtteilsberechtigten Sohnes ab. Dagegen richtete sich die Revision des Sohnes.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Sohnes und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Erhalte ein Pflichtteilsberechtigter "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich" eine
Da das Berufungsgericht dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und wies den Rechtsstreit zur Neuverhandlung zurück.
Der Bundesgerichtshof verwies zudem darauf, dass der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen seiner
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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