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Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2010
IV ZR 91/09 -

BGH: Auswirkung einer unentgeltlichen Zuwendung "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" auf Pflicht­teils­berechnung erfordert Ermittlung des Erblasserwillens

Erblasserwillen kann auf Ausgleichung, Anrechnung oder Anrechnung und Ausgleichung gerichtet sein

Erhält ein Pflicht­teils­berechtigter "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" eine unentgeltliche Zuwendung, muss durch Auslegung ermittelt werden, ob der Erblasser damit eine Ausgleichung (§§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB), eine Anrechnung (§ 2315 Abs. 1 BGB) oder kumulativ eine Ausgleichung und Anrechnung (§ 2316 Abs. 4 BGB) anordnen wollte. Haben die Erben ausreichend zum Wert der Zuwendung vorgetragen, so liegt es am Pflicht­teils­berechtigten im Rahmen seiner Auskunftspflicht diesem Vortrag entgegenzutreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall machte der Sohn nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2005 gegen die Erben, seine Schwester und ihre Kinder, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Diese vertraten jedoch die Meinung, dass ihm solche Ansprüche nicht zustünden, da er im Jahr 1981 den von ihrer Mutter betriebenen Großhandel für Herrentextilien und Herrenaccessoires "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich erhalten habe. Der Unternehmenswert übersteige den Wert der Pflichtteilsansprüche. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden zu Gunsten der Erben und wiesen daher die Zahlungsklage des pflichtteilsberechtigten Sohnes ab. Dagegen richtete sich die Revision des Sohnes.

Erforderlichkeit der Ermittlung des Erblasserwillens

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Sohnes und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Erhalte ein Pflichtteilsberechtigter "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich" eine Zuwendung, so müsse durch Auslegung ermittelt werden, ob der Erblasser damit eine Ausgleichung (§§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB), eine Anrechnung (§ 2315 Abs. 1 BGB) oder kumulativ eine Ausgleichung und Anrechnung (§ 2316 Abs. 4 BGB) habe anordnen wollen. Es sei entscheidend, ob mit der Zuwendung zugleich auch eine Enterbung des Pflichtteilsberechtigten gewünscht war (Anrechnung) oder klargestellt werden sollte, dass der Pflichtteilsberechtigte lediglich zeitlich vorgezogen bedacht werden sollte, es im Übrigen aber bei den rechtlichen Wirkungen einer Zuwendung im Erbfall verbleiben sollte (Ausgleichung).

Aufhebung des Berufungsurteils

Da das Berufungsgericht dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und wies den Rechtsstreit zur Neuverhandlung zurück.

Auskunftspflicht des Pflichtteilsberechtigten

Der Bundesgerichtshof verwies zudem darauf, dass der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen seiner Auskunftspflicht dem Vortrag des Erben zum Wert der Zuwendung substantiiert entgegentreten müsse.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.03.2008
    [Aktenzeichen: 2/7 O 361/05]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.03.2009
    [Aktenzeichen: 19 U 126/08]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2010, 16Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2010, Seite: 16
  • NJW 2010, 3023Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2010, Seite: 3023
  • WM 2010, 857Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2010, Seite: 857

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