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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Sozialhilfeempfänger, die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterlägen, keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung haben.
Die seit etwa 10 Jahren in Deutschland lebende Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls begehrt für sich und ihre drei minderjährigen Kinder die Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung des beklagten Versicherers. Bis Ende April 2012 bezog sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und wurde bezüglich der Krankenbehandlung von der örtlichen AOK betreut. Seit Mai 2012 bezieht sie Sozialhilfe nach dem SGB XII. Das zuständige Sozialamt teilte ihr mit, dass sie einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung zum Basistarif bei einer privaten Krankenversicherung stellen müsse. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab.
Die Klage, mit der die Klägerin Aufnahme in den Basistarif erstrebt, hat vor dem Landgericht Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.
Das hat der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Gemäß den Ausführungen des Bundesgerichtshofs haben Personen, die Empfänger laufender Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sind (Sozialhilfeempfänger), und die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzliche Krankenversicherung unterlägen, keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung. Das gilt auch für Personen, deren Leistungsbezug erstmals ab dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 18508
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