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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen von -3 bzw. -2,75 Dioptrien eine Krankheit im Sinne von § 1 Abs. 2 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung darstellt und der private Krankenversicherer deshalb bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch die Kosten einer Lasik-Operation zur Beseitigung dieser Fehlsichtigkeit tragen muss.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin, die eine Lasik-Operation erfolgreich hatte durchführen lassen, die Erstattung der dafür angefallenen Kosten in Höhe von rund 3.500 Euro.
In § 1 Abs. 2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
"Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Landgericht Heidelberg als Berufungsgericht hat im Anschluss an Ausführungen des vom Amtsgericht Heidelberg beauftragten medizinischen Sachverständigen angenommen, dass es bereits an einer bedingungsgemäßen Krankheit fehle, weil vom Vorliegen einer Krankheit bei einer Fehlsichtigkeit nur gesprochen werden könne, wenn eine Abweichung vom natürlichen körperlichen Zustand der versicherten
Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber klargestellt, dass es für den Krankheitsbegriff in Allgemeinen
Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit zur Prüfung der weiteren Frage, ob die durchgeführte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 24057
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