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Ein Selbständiger, der seine bisherige Tätigkeit aufgrund eines Unfalls nicht mehr ausüben kann, kann grundsätzlich auf eine angestellte Tätigkeit verwiesen werden. Ein Anspruch aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung besteht dann nicht. Ob eine Verweisung zulässig ist, richtet sich danach, ob mit der neuen Tätigkeit ein sozialer Abstieg verbunden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Unfalls während des Volleyballspielens im Juli 2010 konnte ein selbständiger Handelsvertreter für Tiefkühlkost seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben. Er fand schließlich ab Juni 2014 eine neue Tätigkeit als angestellter Vertriebssachbearbeiter. Seine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung hielt die neue Tätigkeit vergleichbar mit seiner alten Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter und sah ihn deshalb nicht mehr als berufsunfähig an. Der Versicherungsnehmer sah dies aber anders und erhob daher Klage auf Zahlung. Er gab an, dass seine Aufstiegschancen in seinem früheren Beruf größer gewesen seien. Die Versicherung bestritt dies aber.
Während das Landgericht Darmstadt die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. im Wesentlichen statt. Seiner Ansicht nach müsse sich der Kläger nicht auf seine Tätigkeit als angestellter Sachbearbeiter verweisen lassen, da diese Tätigkeit weder dem sozialen Ansehen noch von den Einkommens- und Entwicklungsmöglichkeiten her mit seiner Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter vergleichbar sei. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision ein.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Grundsätzlich schließe der Wechsel aus einer selbständigen Tätigkeit in eine angestellte Tätigkeit die Verweisbarkeit nicht aus. Es komme vielmehr auf den Einzelfall an. Es müsse geprüft werden, ob mit der neuen Tätigkeit ein spürbarer sozialer Abstieg verbunden sei. Dabei sei die Verdienstmöglichkeit ein maßgeblicher Punkt.
Der Bundesgerichtshof hob die Berufungsentscheidung auf, weil das Oberlandesgericht das Bestreiten der Beklagten zu den behaupteten besseren Aufstiegschancen im alten Beruf des Klägers nicht berücksichtigt habe. Dadurch habe das Gericht das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Über den Fall musste nunmehr ein anderer Senat des Oberlandesgerichts entscheiden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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