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Ist in einem Versicherungsschein ein Halter namentlich benannt, so gilt der Haftpflichtversicherungsschutz für ein Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen nur für diesen Halter. Sie gilt damit nicht für einen Dritten, der Halter des mit dem Kurzzeitkennzeichen ausgestatteten Fahrzeugs ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Kaskoversicherung eines bei einem Verkehrsunfall im Oktober 2010 geschädigten Fahrzeughalters gegen einen Unfallverursacher. Dieser war
Während das Landgericht Heilbronn der Klage stattgab, wies sie das Oberlandesgericht Stuttgart ab. Es führte aus, dass der im
Der Bundesgerichthof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Berufung der Kaskoversicherung zurück. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24860
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