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Versucht der Ehemann seine seit langer Zeit an Demenz erkrankte und nicht mehr ansprechbare Ehefrau zu töten, begründet dies für sich genommen seine Erbunwürdigkeit nach § 2239 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Tötungsversuch aufgrund des Gefühls der Aussichtslosigkeit und Verzweiflung getätigt wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1991 errichtete ein Ehepaar ein gemeinsames Testament, durch das sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und ihre drei Kinder als Schlusserben. Im Jahr 1997 erkrankte die
Während das Landgericht Gießen der Feststellungsklage stattgab, wies das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. die Klage ab. Seiner Ansicht nach sei der
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Sohns und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs komme es auf die Motivlage des Erbunwürdigen nicht an. Daher sei selbst dann von einer
Der Bundesgerichtshof verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück, um die Frage der Schuldfähigkeit des Ehemanns zu klären.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21031
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