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Ansprüche gegen die Versicherung wegen Invalidität müssen innerhalb von 15 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht werden. Die Fristenregelung in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 2002 Nr. 2.1.1.1 genügt den Anforderungen an das Transparenzgebot. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Streitfall erlitt ein 17-jähriger, zu dessen Gunsten von der Mutter eine private
Das Landgericht hat der Klägerin weitere 37.000 Euro zuerkannt. Die Verletzungsfolgen am Bein seien mit 6/10 Beinwert zutreffend bewertet. Jedoch sei zusätzlich die geltend gemachte psychische Störung mit einem Invaliditätsgrad von 15 % zu entschädigen. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück. Ein weiterer Anspruch der Klägerin wegen psychischer Unfallfolgen scheitere an der Nichteinhaltung der wirksam vereinbarten 15-Monatsfrist für die ärztliche Feststellung und Geltendmachung der
Dem Versicherungsnehmer, der sich nach Eintritt der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 15787
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