kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss auch die Kosten ersetzen, die dadurch entstehen, dass die Feuerwehr ein brennendes Auto löscht und für die Abbindung von auslaufendem Öl sorgt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im Fall war ein Traktor in Brand geraten. Dabei lief Öl aus der Zugmaschine aus und verunreinigte die Straße und auch das angrenzende Erdreich. Der Brand wurde durch die Feuerwehr gelöscht. Ferner übernahm diese die Verkehrslenkung und band das Öl auf der Straße ab. Der Traktorfahrer erhielt vom Landratsamt eine Rechnung über 490,- EUR und von der Stadt einen Leistungsbescheid für die von der Feuerwehr erbrachten Hilfeleistungen in Höhe von 1.191,90 EUR.
Die Haftpflichtversicherung weigerte sich, die Kosten des Feuerwehreinsatzes zu übernehmen, da nach § 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) nur Ansprüche versichert sind, "die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts" erhoben werden. Der Leistungsbescheid wegen des Feuerwehreinsatzes stelle rechtlich einen Verwaltungsakt dar, so dass insoweit kein Versicherungsschutz bestehe.
Der BGH hat die Versicherung zur Erstattung der angefallenen Kosten verurteilt, da gegen ihn ausschließlich privatrechtliche Ansprüche erhoben worden seien. Der Kläger hafte schon nach zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen (§ 7 Abs. 1 StVG).
Außerdem sei die Versicherung dem Kläger aus einem anderen rechtlichen Grunde einstandspflichtig. Die Vorschrift des § 62 Abs. 1 VVG verlange vom Versicherungsnehmer, bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, will er sich den Anspruch auf Versicherungsleistungen erhalten. Entstehen ihm durch solche Rettungsmaßnahmen Kosten, seien diese vom Versicherer nach § 63 VVG zu ersetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
AKB §§ 7, 10
Kommt nach einem Schadensereignis eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers sowohl aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts als auch aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs in Betracht, besteht Versicherungsschutz, gleich welcher Anspruch gegen den Versicherungsnehmer konkret erhoben wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2007
Quelle: ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_IV-ZR-32505_Brennt-das-Automuss-die-Kfz-Haftpflicht-die-Kosten-fuer-die-Feuerwehr-tragen~N4566
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 4566
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.