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Stellt ein Versicherungsnehmer in einer mit Heu und Stroh gefüllten Scheune einen Traktor ab, so stellt dies eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG dar. Hat er die Gefahrerhöhung vorsätzlich vorgenommen und kommt es zu einem Brand in der Scheune, so besteht nach § 26 Abs. 1 VVG kein Versicherungsschutz. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2009 stellte ein Mann einen Traktor in einer
Sowohl das Landgericht Landshut als auch das Oberlandesgericht München wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei die Versicherung aufgrund einer vorsätzlichen
Der Bundesgerichtshof hielt es für unzulässig allein aufgrund der
Der Bundesgerichtshof führte weiter aus, dass trotz
Der Bundesgerichtshof hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und wies den Rechtsstreit zur Klärung, ob eine vorsätzliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19294
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