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Für in den Jahren 1994 bis 2007 abgeschlossene Lebens- und Rentenversicherungen gilt ein ewiges Widerspruchsrecht, wenn der Versicherer nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers belehrt hat. Die von 1994 bis 2007 geltende Vorschrift des § 5 a Abs. 2 Satz 4 des Vertragsversicherungsgesetzes (VVG), die eine Widerspruchsfrist von einem Jahr regelt, ist europarechtswidrig und findet daher keine Anwendung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall schloss ein Versicherungsnehmer im März 2003 eine fondsgebundene
Sowohl das Amtsgericht München als auch das Landgericht München I wiesen die Klage auf
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Versicherungsnehmers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Versicherungsnehmer habe ein Anspruch auf
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe der Versicherer nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers belehrt. So sei die
Sei die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt, so der Bundesgerichtshof weiter, habe zwar nach § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG alte Fassung eine Widerspruchsfrist von einem Jahre ab der ersten Prämienzahlung gegolten. Diese Vorschrift sei jedoch
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22060
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