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Die Kombination eines absoluten jährlichen Selbstbehalts sowie eines behandlungsbezogenen Selbstbehalts bei Wechsel des Tarifs innerhalb eines bestehenden Krankenversicherungsvertrages ist unzulässig. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
In dem zugrunde liegenden Fall unterhielt der klagende Versicherungsnehmer beim beklagten Versicherer einen privaten Krankenversicherungsvertrag, der u.a. für ambulante Leistungen einen jährlichen Selbstbehalt von 2.300 Euro vorsah. Der monatliche Gesamtbeitrag in diesem sog. "Herkunftstarif" lag zuletzt bei 349,51 Euro. Der Kläger beantragte 2009 einen Wechsel in den Tarif "ECONOMY" der Beklagten, den sog. "Zieltarif", der einen monatlichen Gesamtbeitrag von 163,92 Euro und verschiedene behandlungsbezogene Selbstbehalte von je 10 Euro pro Behandlungstag und Behandler, Arznei- und Verbandmittel bzw. sonstiger Leistungsinanspruchnahme vorsah. Anlässlich des Tarifwechsels unterzeichnete der Kläger unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit eine ihm von der Beklagten vorgelegte "Erklärung zum Umtarifierungsantrag", die im Kern die Fortgeltung der absoluten Selbstbeteiligung von 2.300 Euro auch im
Der Bundesgerichtshof hat die uneingeschränkte Vereinbarung der Fortgeltung der absoluten jährlichen Selbstbeteiligung von 2.300 Euro im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 14177
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