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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch von Abkömmlingen nicht nur im Zeitpunkt des Erbfalls besteht, sondern die Abkömmlinge schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt sind.
Lesetipp - refrago:
Die 1976 und 1978 geborenen Kläger des zugrunde liegenden Falls machen gegen die Beklagte, ihre Großmutter, im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrem 2006 verstorbenen Großvater geltend. Sie begehren Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung. Die Großeltern hatten vier Kinder, unter anderem die 1984 verstorbene Mutter der Kläger. Im Jahr 2002 errichteten die Beklagte und der
Mit seinem Urteil bestätigte der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil und entschied, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB nicht voraussetze, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits im Zeitpunkt der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 13530
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