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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.11.2010
IV ZR 248/08 -

BGH: Teilkaskoversicherung zahlt nicht bei mutwilligen Zerstörungen durch frustrierten Dieb

Teilkasko deckt Schäden durch Diebstahl, nicht aber durch mutwillige Sachbeschädigung ab

Kraftfahrzeug-Teilkaskoversicherungen decken nicht Schäden aufgrund mut- oder böswilligen Verhaltens Dritter ab. Dies folgt aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Danach sind lediglich Diebstahlsschäden vom Versicherungsschutz der Teilkaskoversicherung umfasst. Nur die Vollkaskoversicherung erkennt "darüber hinaus" durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen verursachte Schäden ausdrücklich als ersatzfähig an.

Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung unter Verweis auf die zwischen Fahrzeughalter und seiner Teilkaskoversicherung vereinbarten AKB. Der darin enthaltenen Formulierung "durch Entwendung" sei bei sinn- und zweckgerichteter Auslegung zu entnehmen, dass es nicht um einen Schaden gehen dürfe, der lediglich anlässlich einer versuchten Entwendung entstanden sei. Vielmehr müsse es einen über die bloße Äquivalenz und Adäquanz hinausgehenden Zusammenhang zwischen der versuchten Entwendung und dem verursachten Schaden geben.

Nur aus Diebstahlsgründen verursachte Sachschäden sind von Teilkasko umfasst

Die Beschädigung müsse erforderlich sein, um das Ziel - die Entwendung - erreichen zu können. Zum Zeitpunkt der Entstehung der fraglichen Schäden am Roller des Klägers sei aber der Entwendungsversuch bereits gescheitert, mithin das Ziel der Tat nicht mehr erreichbar gewesen. Unmittelbar durch den Entwendungsversuch verursachte Schäden hatte der Fahrzeughalter vor Gericht hingegen nicht dargelegt.

Versicherungsbedingungen decken nur "durch Entwendung verursachte Schäden" ab

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Täter, der den Motorroller des Klägers hatte stehlen wollen, aus Enttäuschung oder Verärgerung über das Scheitern seines Diebstahlsversuchs das Fahrzeug beschädigt. Er hatte den mit einer Lenkradsperre gesicherten Roller umgeworfen. Diese Schäden seien nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 I. b AKB "durch Entwendung" entstanden. Diese Klausel sei so auszulegen, dass in der Teilkasko (Kraftfahrzeug-Teilversicherung) bei einem Einbruchsdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig seien, die durch die Verwirklichung der Tat entstanden seien und damit in adäquatem Zusammenhang stehen.

Versicherungsnehmer können Umfang des Versicherungsschutzes den AKB entnehmen

Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer erkenne bei aufmerksamer Lektüre der AKB, dass § 12 Abs. 1 II. f. AKB in der Vollversicherung auch für Schäden am Fahrzeug Versicherungsschutz verspreche, die durch bös- oder mutwillige Handlungen betriebsfremder Personen entstanden seien. Eine solche Klausel fehle bei der Teilversicherung. Zudem werde der insoweit erweiterte Versicherungsschutz in der Vollversicherung durch die Eingangsformulierung "in der Vollversicherung darüber hinaus" noch besonders hervorgehoben.

Adäquater Ursachenzusammenhang zwischen Diebstahl und Schaden erforderlich

In der Teilversicherung seien danach nur solche Schäden am Fahrzeug zu ersetzen, durch die der Diebstahl ermöglicht wurde oder die damit in adäquatem Zusammenhang stehen, nicht jedoch solche bei Gelegenheit der Entwendungshandlung. Schäden, die nach einem missglückten Entwendungsversuch aus Mutwillen verursacht worden seien, können nicht der Entwendungshandlung selbst zugerechnet werden. Denn in einem solchen Fall fehle es an dem erforderlichen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen Entwendungshandlung und Schaden.

Teilkasko versichert grundsätzlich keine bös- und mutwilligen Beschädigungen

Solche Beschädigungen entstehen nicht infolge der Entwendung oder "durch die" Entwendung, sondern beruhen auf einem von der Entwendungshandlung unabhängigen, regelmäßig spontanen Verhalten des Täters. Der Täter beschädige das Fahrzeug nicht, um es zu entwenden, sondern aufgrund eines davon unabhängigen Entschlusses. Ob dieser durch Wut oder Enttäuschung über das Fehlschlagen des Diebstahlsversuchs ausgelöst wurde, könne für die Teilversicherung, die grundsätzlich keinen Versicherungsschutz für bös- und mutwillige Beschädigungen gewähre, keinen Unterschied machen.

der Leitsatz

AKB a.F. § 12 (1) b

In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung sind Schäden nicht ersatzpflichtig, die nach einem missglückten Entwendungsversuch mutwillig - etwa aus Enttäuschung oder Verärgerung - verursacht worden sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/we)

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