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Kraftfahrzeug-Teilkaskoversicherungen decken nicht Schäden aufgrund mut- oder böswilligen Verhaltens Dritter ab. Dies folgt aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Danach sind lediglich Diebstahlsschäden vom Versicherungsschutz der Teilkaskoversicherung umfasst. Nur die Vollkaskoversicherung erkennt "darüber hinaus" durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen verursachte Schäden ausdrücklich als ersatzfähig an.
Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung unter Verweis auf die zwischen Fahrzeughalter und seiner
Die
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Täter, der den Motorroller des Klägers hatte stehlen wollen, aus Enttäuschung oder Verärgerung über das Scheitern seines Diebstahlsversuchs das Fahrzeug beschädigt. Er hatte den mit einer Lenkradsperre gesicherten Roller umgeworfen. Diese Schäden seien nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 I. b AKB "durch Entwendung" entstanden. Diese Klausel sei so auszulegen, dass in der Teilkasko (Kraftfahrzeug-Teilversicherung) bei einem Einbruchsdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig seien, die durch die Verwirklichung der Tat entstanden seien und damit in adäquatem Zusammenhang stehen.
Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer erkenne bei aufmerksamer Lektüre der AKB, dass § 12 Abs. 1 II. f. AKB in der Vollversicherung auch für Schäden am Fahrzeug Versicherungsschutz verspreche, die durch bös- oder mutwillige Handlungen betriebsfremder Personen entstanden seien. Eine solche Klausel fehle bei der Teilversicherung. Zudem werde der insoweit erweiterte Versicherungsschutz in der Vollversicherung durch die Eingangsformulierung "in der Vollversicherung darüber hinaus" noch besonders hervorgehoben.
In der Teilversicherung seien danach nur solche Schäden am Fahrzeug zu ersetzen, durch die der
Solche Beschädigungen entstehen nicht infolge der Entwendung oder "durch die" Entwendung, sondern beruhen auf einem von der Entwendungshandlung unabhängigen, regelmäßig spontanen Verhalten des Täters. Der Täter beschädige das Fahrzeug nicht, um es zu entwenden, sondern aufgrund eines davon unabhängigen Entschlusses. Ob dieser durch Wut oder Enttäuschung über das Fehlschlagen des Diebstahlsversuchs ausgelöst wurde, könne für die Teilversicherung, die grundsätzlich keinen Versicherungsschutz für bös- und mutwillige Beschädigungen gewähre, keinen Unterschied machen.
AKB a.F. § 12 (1) b
In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung sind Schäden nicht ersatzpflichtig, die nach einem missglückten Entwendungsversuch mutwillig - etwa aus Enttäuschung oder Verärgerung - verursacht worden sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/we)
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Dokument-Nr. 11333
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