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Der durch ein Behindertentestament bedingte fehlende Zugriff des Sozialhilfeträgers auf die Erbschaft des behinderten Kindes begründet nicht die Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch einen Erbvertrag setzte im Februar 1984 die Mutter ihren Sohn zu 72 % als Erben ein. Ihre Tochter wurde zu 28 % als Vorerbin eingesetzt. Nacherbe sollte nach dem Tod der Tochter der Sohn werden. Die Tochter war unheilbar psychisch erkrankt und war deswegen in einem Pflegeheim untergebracht. Sie erhielt Sozialhilfe. Für die Verwaltung des Erbteils der Tochter wurde ein Testamentsvollstrecker bestellt. Dieser sollte der Tochter ein monatliches Taschengeld gewähren sowie für weitere Aufwendungen aufkommen. Die Zahlungen sollten jedoch nie so hoch sein, dass darauf die Sozialhilfe angerechnet werden konnte (sogenanntes Behindertentestament). Nachdem die Erblasserin im Februar 1987 verstarb, klagte der
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Sozialhilfeträgers zurück. Der Erbvertrag sei nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB und somit wirksam gewesen. Es sei zu beachten gewesen, dass die Regelungen in der letztwilligen Verfügung vom Grundsatz der Testierfreiheit gedeckt waren. Es sei nicht als sittenwidrig zu werten gewesen, dass die Erblasserin durch den Erbvertrag ihrer Tochter auf Dauer sowohl den Genuss von Sozialhilfe als auch zusätzlicher Annehmlichkeiten und Vorteile durch die
Die
Ferner habe sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht aus dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe bzw. dem Subsidiaritätsgrundsatz die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20590
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