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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.07.2009
IV ZR 216/07 -

BGH: Kürzung der Invaliditätsrente aufgrund Mitwirkung eines früheren Kreuzbandrisses an unfallbedingter Bewegungs­einschränkung des Knies

Private Unfallversicherung kann Leistung aufgrund Mitwirkung eines Gebrechens kürzen

Hat ein früherer Kreuzbandriss an einer unfallbedingten Instabilität und Bewegungs­einschränkung des Knies mitgewirkt, ist die private Unfallversicherung berechtigt die Invaliditätsrente aufgrund eines Gebrechens zu kürzen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2004 erlitt ein Versicherungsnehmer einen Unfall, bei dem er am linken Knie erheblich verletzt wurde. Dies führte zu einer Instabilität und Bewegungseinschränkung des Kniegelenks. Der Versicherungsnehmer beanspruchte aufgrund dessen seine private Unfallversicherung. Diese zahlte zwar eine Invaliditätsentschädigung, kürzte aber den Betrag um 25 %. Denn nach Ansicht der Versicherung habe ein im Juli 2000 erlittener Kreuzbandriss am linken Knie an der jetzigen Invalidität mitgewirkt. Der Versicherungsnehmer ließ dies nicht gelten und erhob Klage. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Flensburg wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision des Versicherungsnehmers.

Kein Anspruch auf volle Invaliditätsentschädigung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Versicherungsnehmers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf die volle Invaliditätsentschädigung zu. Denn die Versicherung sei aufgrund der Nr. 3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2000) berechtigt, bei einer Mitwirkung eines Gebrechens an der durch den Unfall verursachten Gesundheitsschädigung und deren Folgen den Prozentsatz des Invaliditätsgrades entsprechend dem Anteil des Gebrechens zu kürzen. So liege der Fall hier.

Kreuzbandriss als Gebrechen zu qualifizieren

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei der Kreuzbandriss als Gebrechen zu qualifizieren. Dabei spiele es keine Rolle, dass er nicht ständiger ärztlicher Behandlung bedurft und bei dem Versicherungsnehmer keine weiteren Beschwerden verursacht habe. Denn der Kreuzbandriss habe an der Instabilität und Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks mitgewirkt. Trage eine früher erlittene Körperverletzung auch ohne zwischenzeitliche Beschwerden zur Verstärkung der gesundheitlichen Folgen eines späteren Unfalls bei, so sei darin ein Gebrechen zu sehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Flensburg, Urteil vom 04.12.2006
    [Aktenzeichen: 63 C 76/06]
  • Landgericht Flensburg, Urteil vom 10.07.2007
    [Aktenzeichen: 1 S 1/07]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2010, 39Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2010, Seite: 39
  • VersR 2009, 1525Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2009, Seite: 1525

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