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Stirbt der Versicherungsnehmer während des laufenden Versicherungsjahrs, so wird die Jahresprämie der Lebensversicherung nicht gekürzt. Die Vorschrift des § 39 VVG findet auf Lebensversicherungen keine Anwendung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau schloss für den Zeitraum von Mai 1998 bis Mai 2012 eine
Sowohl das Amtsgericht Köln als auch das Landgericht Köln wiesen die Klage des Ehemanns ab. Die Versicherung habe zu Recht die volle
Der Bundesgerichtshof folgte der Entscheidung der Vorinstanz. Die Versicherung habe ihre Leistung in Höhe der vollen
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs finde § 39 VVG auf Lebensversicherungen keine Anwendung. Denn die Vorschrift erfasse nur ein außerplanmäßiges Ende des Versicherungsvertrags während der Versicherungsperiode. Nur in diesem Fall sei die vereinbarte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20514
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