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Ein Versicherungsnehmer kann von seiner privaten Krankheitskostenversicherung die Erstattung der Anschaffungskosten für eine Badeprothese verlangen, wenn die Hauptprothese nicht zuverlässig durch einen Neoprenstrumpf vor Wasser geschützt werden kann. Eine Badeprothese und eine Hauptprothese sind keine "Hilfsmittel gleicher Art" im Sinne der Versicherungsbedingungen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrte der Versicherungsnehmer einer privaten Krankheitskostenversicherung die Erstattung der Anschaffungskosten für eine
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart gaben der Klage statt. Die
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Ein Anspruch auf
Der Bundesgerichtshof folgte jedoch den Ausführungen des Oberlandesgerichts, dass die Voraussetzung einer Gleichartigkeit zwischen Haupt- und
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24489
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