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Grabpflegekosten sind bei der Berechnung des Nachlasswertes für den Pflichtteilsanspruch nicht in Abzug zu bringen, da sie keine Nachlassverbindlichkeiten sind. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser durch eine Auflage den Erben die Grabpflege übertragen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im März 2017 verstorbene Erblasserin hatte mittels eines eigenhändigen Testaments mehrere Personen als Erben bestimmt. Unbedacht blieb ein Mann, den die Erblasserin im Jahr 1981 als ehelichen Abkömmling durch Adoption angenommen hatte. Dieser machte nunmehr gegenüber den Erben seinen
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Mannheim wiesen die Klage ab. Über den bereits gezahlten Betrag hinaus bestehen keine weiteren Zahlungsansprüche. Denn die
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf weitere Zahlungen als
Für ebenfalls unbeachtlich hielt der Bundesgerichtshof den Umstand, dass die Erblasserin die Grabpflege mittels einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30457
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