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Wer eine Rentenversicherung abschließt und für den Todesfall als Bezugsberechtigten "Ehegatte der versicherten Person" einträgt, muss daran denken, dies gegebenenfalls bei einer Scheidung und Wiederheirat zu ändern. Im Fall ging es um bezugsberechtigte Person für eine bei Tod fällige Beitragsrückgewähr. Der zweite Ehemann der verstorbenen unterlag mit seiner Klage. Der Bundesgerichtshof sah den Mann aus erster Ehe als Bezugsberechtigten an.
Der Kläger begehrt vom beklagten Versicherer die Auszahlung von Versicherungsleistungen aus einer von seiner verstorbenen Ehefrau bei der Beklagten genommenen Rentenversicherung.
Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen der verstorbenen Ehefrau des Klägers und dem Beklagten 1979 war diese in erster Ehe mit einem anderen Mann verheiratet. Für die bei Tod fällige Beitragsrückgewähr war in dem Versicherungsantrag als Bezugsberechtigter der "Ehegatte der versicherten Person" angegeben. Die erste Ehe der verstorbenen Ehefrau des Klägers wurde 1985 geschieden; von 1993 bis zu ihrem Tod 1994 war sie mit dem Kläger verheiratet. Nach dem Tod der Ehefrau des Klägers zahlte die Beklagte an den Mann aus erster Ehe Versicherungsleistungen in Höhe von 6.255,02 € aus.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen.
Die Benennung eines Bezugsberechtigten erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Versicherer. Gleiches gilt für die Erklärung einer etwaigen Aufhebung oder Änderung der Bezugsberechtigung. Der Inhalt der Erklärung ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei auf das Verständnis des Versicherers im Zeitpunkt ihrer Abgabe abzustellen ist. Die Auslegung führt hier zu dem Ergebnis, dass der zum Zeitpunkt der Erklärung 1979 in bestehender Ehe lebende Partner des Versicherungsnehmers, also derjenige aus der ersten, geschiedenen Ehe, begünstigt wurde. Diese Erklärung wird bei einer etwaigen Scheidung der Ehe nicht "automatisch" unwirksam. Für eine wirksame Änderung der ursprünglichen Bezugsberechtigung zugunsten des Klägers als neuer Ehemann wäre eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Versicherer erforderlich gewesen, die aber nicht erfolgt ist.
Vorinstanzen
LG Wiesbaden – Entscheidung vom 26.4.2005 - 2 O 251/03
OLG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 1.6.2006 - 3 U 176/04
BGB § 133
Die Erklärung des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsantrag, im Falle seines Todes solle "der Ehegatte der versicherten Person" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Bezugsberechtigung verheiratete Ehegatte begünstigt sein soll.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/07 des BGH vom 14.02.2007
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Dokument-Nr. 3798
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