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Ein Zivilrichter ist nicht an die Feststellung der Erbunwürdigkeit eines Strafrichters gebunden. Eine solche Bindung wäre mit dem im Zivilprozessrecht herrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht vereinbar. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Was war geschehen? Ein Beklagter war rechtskräftig wegen Urkundenfälschung verurteilt worden. Das Oberlandesgericht München sah den Beklagten wegen der bindenden Wirkung der strafrechtlichen Verurteilung als erbunwürdig. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit Erfolg vor dem Bundesgerichtshof.
Dieser führte aus, dass eine solche Bindungswirkung nicht bestünde. Eine Bindung des Zivilrichters an strafrechtliche Urteile sei mit der das Zivilprozessrecht beherrschenden freien Beweiswürdigung nicht vereinbar. Der Zivilrichter müsse sich seine Überzeugung grundsätzlich selbst bilden und sei regelmäßig auch nicht an einzelne Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden.
Er dürfe allerdings bei engem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang von Zivil- und Strafverfahren rechtskräftige Strafurteile nicht völlig unberücksichtigt lassen. Er müsse sich mit den Feststellungen auseinander setzen und seine eigene Beweiswürdigung vornehmen.
Die freie Tatsachenprüfung finde ihre Grenzen nur, soweit Existenz und Inhalt eines Strafurteils Tatbestandvoraussetzungen eines Anspruchs bilden. Letzteres sei bei strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der als Gründe der Erbunwürdigkeit in § 2339 Abs. 1 Nr. 1-4 BGB bezeichneten Handlungen nicht der Fall.
Vorinstanzen: OLG München, LG Landshut
BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 4
Zur Bedeutung einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung bei der Erbunwürdigkeit gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 2134
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