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Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Durch Neufassung ihrer Satzung vom 22.11.2002 (BAnz. Nr. 1 vom 03.01.2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.12.2001 umgestellt. Der Systemwechsel ist Folge einer Einigung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung - ATV - vom 01.03.2002. Darin wurde rückwirkend zum 31.12.2001 das bisherige, auf dem Versorgungstarifvertrag (Versorgungs-TV) vom 04.11.1966 beruhende, endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen für die bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei wird zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten differenziert.
Der Kläger, ein rentennaher Versicherter, wendet sich - wie weitere Versicherte in einer Vielzahl beim Bundesgerichtshof anhängiger Revisionen - gegen die Wirksamkeit der ihm erteilten Startgutschrift. Seiner Ansicht nach führten die Bestimmungen zur Berechnung der Höhe der Startgutschriften für die rentennahen Versicherten (§§ 78, 79 Abs. 2 ff. VBLS) - obwohl diese Berechnung weitgehend in Anlehnung an das frühere Satzungsrecht der Beklagten erfolgt - ohne ausreichende Rechtfertigung zu einem Eingriff in seine bisherige, verfassungsrechtlich geschützte Rentenanwartschaft. Gegenüber dem früheren Rechtszustand bewirke die Neuregelung bei ihm (wie auch bei einer Vielzahl anderer Versicherter) eine unverhältnismäßige und mithin verfassungswidrige Schlechterstellung.
Nach Ansicht der Beklagten hält sich die Satzungsregelung, der der Tarifvertrag vom 01.03.2002 zugrunde liegt, im Rahmen des den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes durch deren Tarifautonomie eröffneten Gestaltungsspielraums.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer (alten) Satzung in der Fassung der 41. Änderung zum Umstellungsstichtag (31.12.2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspricht. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten geändert und die Klage insgesamt abgewiesen mit der Begründung, die für die rentennahen Versicherten getroffene Übergangsregelung sei im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Revision strebt der Kläger, dessen Berufung zurückgewiesen worden ist, eine für ihn günstigere Übergangsregelung an, die zu einer höheren Startgutschrift führen würde.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung die Revision zurückgewiesen und damit im Ergebnis die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt.
Er hat die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten Angehörigen rentennaher Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so genannter Startgutschriften nach den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS gebilligt.
Mit der Übergangsregelung, die - anders als bei den rentenfernen Versicherten - darauf abzielt, mit der Startgutschrift eine auf die Vollendung des 63. Lebensjahres fingierte Versorgungsrente nach dem früheren Gesamtversorgungssystem zu erhalten, haben die Tarifvertragsparteien dem erhöhten Schutzbedürfnis der rentennahen Versicherten Rechnung getragen.
Dabei begegnet es insbesondere keinen Bedenken, dass die Versorgungsrente, die der Startgutschriften-Berechnung als Ausgangswert zugrunde liegt, auf den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres hochzurechnen ist. Die Regelung stellt einen pauschalen, aber sachgerechten Interessenausgleich dar, mit dem die Tarifvertragsparteien den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten haben. Die getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Tarifvertragsparteien damit auch die gerechteste und zweckmäßigste Lösung getroffen haben, ist von den Gerichten nicht zu prüfen.
Entsprechendes gilt, soweit zur Bestimmung der Startgutschriften auf die am Umstellungsstichtag geltenden Rechengrößen, insbesondere die Lohnsteuerklasse, abzustellen ist. Ebenso begegnet es keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn bei den rentennahen Versicherten - anders als bei den rentenfernen - im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit sogenannte Vordienstzeiten noch zur Hälfte berücksichtigt werden. Denn damit wird nicht das bisherige System als solches aufrechterhalten, den rentennahen Versicherten werden lediglich die Vorteile der hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten zur Wahrung eines vor der Systemumstellung erworbenen Besitzstandes belassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 180/08 des BGH vom 24.09.2008
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Dokument-Nr. 6741
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