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Wenn ein Versicherungsnehmer beruflich tätig wird, während er Krankentagegeld bezieht, ist die Versicherung berechtigt, den Versicherungsvertrag fristlosen zu kündigen, sofern es sich nicht um eine berufliche Tätigkeit von völlig untergeordneter Bedeutung handelt. Dies hat der Bundesgerichtshof im Falle eines Architekten entschieden, der Krankentagegeld bezog und während dieser Zeit drei Beratungsgespräche mit einem angeblichen Bauherrn führte.
Die Parteien haben über den Fortbestand eines vom beklagten Versicherer fristlos gekündigten Krankenversicherungsverhältnisses gestritten, das neben einer
Der Kläger, ein selbständiger Architekt, nahm im Jahre 1990 bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine Krankheitskosten-, eine Pflegepflicht- und eine
Die Beklagte, die daran zweifelte, dass der Kläger nach medizinischem Befund nicht imstande war, seinen Beruf auszuüben, beauftragte ein Unternehmen mit der Überprüfung des Klägers im Hinblick auf eine tatsächliche Berufsausübung. Ein Mitarbeiter dieses Unternehmens, der Zeuge A., nahm Kontakt mit dem Kläger auf und gab sich als Bauinteressent aus. Es kam daraufhin im März 2005 zu drei Treffen mit dem Kläger. Nachdem die Beklagte hiervon erfahren hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 30. März 2005 die
Der Kläger hält die Kündigung für unbegründet und beantragt festzustellen, dass das Krankenversicherungsverhältnis insgesamt fortbesteht. Das Landgericht hat angenommen, dass die Beklagte zur außerordentlichen Kündigung allein der
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers festgestellt, dass das Krankenversicherungsverhältnis insgesamt fortbesteht. Die Beklagte war bereits zur außerordentlichen Kündigung der
Dies berechtigte die Beklagte aber nicht zur Kündigung der
MB/KT § 1 Abs. 3
Von der Regelung des § 1 Abs. 3 MB/KT 94 wird die Ausübung jedweder auch geringfügiger Tätigkeiten erfasst, die dem Berufsfeld des Versicherungsnehmers zuzuordnen sind (hier: Akquisitionstätigkeiten eines selbständigen Architekten).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 103/07 des BGH vom 18.07.2007
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Dokument-Nr. 4562
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