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Als Fahrer eines in einen Verkehrsunfall verwickelten Lastkraftwagens verlangt der Kläger vom beklagten Haftpflichtversicherer Freistellung von Regreßansprüchen zweier Sozialversicherungsträger.
Bei dem vom Kläger am 28. August 1998 verursachten Unfall war er mit dem Lkw auf die Gegenfahrbahn gekommen und mit einem entgegenkommenden Kleintransporter kollidiert. Dessen Fahrer wurde getötet. Er hinterließ Ehefrau und zwei minderjährige Kinder. Die Versicherungsnehmerin hatte den Haftpflichtversicherungsvertrag für den Lkw bereits zum 31. Dezember 1996 gekündigt, die Beklagte die Beendigung des Versicherungsverhältnisses der Straßenverkehrsbehörde bis zum Unfalltag aber noch nicht angezeigt, so daß sie von seiten der Geschädigten in die Nachhaftung nach den §§ 3 Nr. 5 und 6 PflVG, 29c StVZO genommen wurde.
Zwei Sozialversicherungsträger erbrachten in der Folgezeit Leistungen an die Hinterbliebenen des Unfallopfers und nahmen deshalb unter anderem den Kläger in Höhe von insgesamt rund 23.500 € in Regreß. Der Kläger meint, die Beklagte müsse ihn insoweit von der Haftung freistellen, denn er habe nicht gewußt, daß der Lkw seinerzeit nicht mehr haftpflichtversichert gewesen sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision hat der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
Weil das Haftpflichtversicherungsverhältnis über den Lkw durch die Kündigung der Versicherungsnehmerin zum 31. Dezember 1996 unstreitig beendet worden ist, hat der Kläger seinen Freistellungsanspruch auf § 158 i VVG gestützt. Danach kann der Versicherer eine gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehende Leistungsfreiheit einem Versicherten, der zur selbständigen Geltendmachung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugt ist, nur dann entgegenhalten, wenn die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person dieses Versicherten vorliegen oder ihm diese Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Vorschrift setze schon nach ihrem Wortlaut ein bestehendes Versicherungsverhältnis voraus, denn der Versicherte müsse zur Geltendmachung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag "befugt" sein. Hieran fehle es infolge der Kündigung. Die Schutzbedürftigkeit des mitversicherten Fahrers könne auch nicht zur analogen Erstreckung der Regelung auf den vorliegenden Fall führen, weil insoweit der erklärte Wille des Gesetzgebers entgegenstehe.
Der Bundesgerichtshof hat das bestätigt. Er sah im Hinblick auf den im Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des § 158 i VVG (BT-Drucks. 11/6341) geäußerten gesetzgeberischen Willen keine Möglichkeit, die Vorschrift in Fällen anzuwenden, in denen der Versicherungsvertrag bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles durch Kündigung beendet worden ist. Der Gesetzgeber hat für den hier zu entscheidenden Fall einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Kündigung in der Begründung zur Neufassung des § 158 i VVG klar zum Ausdruck gebracht, daß die Vorschrift keine Anwendung finden soll. Es heißt dort wörtlich: "Das Recht zur selbständigen Geltendmachung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag erlischt allerdings mit der wirksamen Kündigung gegenüber dem Versicherungsnehmer, etwa nach Fristsetzung wegen Prämienverzugs. Die in § 3 Nr. 5 PflVersG zugunsten des Verkehrsopfers angeordnete Nachhaftung kann auf das Verhältnis zwischen Versichertem und Versicherer nicht übertragen werden, weil ein versicherungsrechtlicher Deckungsanspruch begriffsnotwendig an einen bestehenden Versicherungsvertrag anknüpfen muß. Schließlich darf auch nicht verkannt werden, daß das Schutzbedürfnis des Opfers regelmäßig höher zu bewerten ist als die Notwendigkeit der sozialen Absicherung des Schädigers."
Der Senat verkennt nicht, daß damit bei beendeten Haftpflichtversicherungsverträgen für gutgläubige Fahrzeugführer fremder Kraftfahrzeuge (z.B. Fahrzeuge des Arbeitgebers, Mietfahrzeuge, geliehene Fahrzeuge) erhebliche Haftungsrisiken bleiben. Denn die fehlende Möglichkeit, § 158 i VVG hier zugunsten des Kraftfahrzeugführers anzuwenden, führt dazu, daß der gegenüber dem Fahrer nunmehr leistungsfreie Haftpflichtversicherer dem Geschädigten zwar gemäß § 3 Nr. 5, 6 PflVG haftet, den Fahrer aber in Regreß nehmen kann. Zudem kann der mitversicherte Fahrer Regreßansprüchen anderer Schadensversicherer oder von Sozialversicherungsträgern ausgesetzt sein (§§ 3 Nr. 6 PflVG, 158c Abs. 4 VVG), denen nur in Härtefällen nach den §§ 31 Abs. 2 HGrG und 76 Abs. 2 SGB IV durch Stundung oder Erlaß von Regreßforderungen begegnet werden kann. Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf den eindeutig geäußerten Willen des Gesetzgebers aber keine Möglichkeit gesehen, den Versicherungsschutz für gutgläubige Fahrzeugführer zu verbessern.
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Quelle: Pressemitteilung Nr. 04/04 des BGH v. 21.01.2004
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Dokument-Nr. 1205
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