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Ein Pflichtteilsberechtigter kann schon zu Lebzeiten des Erblassers Klage auf Feststellung gegen ihn erheben, dass die in seinem Testament unter Bezug auf bestimmte Vorfälle angeordnete Pflichtteilsentziehung unwirksam ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Mit dieser Entscheidung gab das Gericht einem Mann Recht, dessen Vater ihm den Pflichtteil entziehen wollte. Nach Ansicht des Mannes hatte sein Vater in einem notariellen Testament verschiedene Sachverhalte zur Begründung der Pflichtteilsentzugs unzutreffend dargestellt. Das Oberlandesgericht hatte zuvor die Klage des Mannes wegen eines so genannten fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.
Das sah der Bundesgerichtshof allerdings anders. Das Pflichtteilsrecht könne schon vor dem Tod des Erblassers rechtliche Bedeutung entfalten. Ein Pflichtteilsberechtigter könne z.B. bereits vor dem Erbfall einen Vertrag mit einem anderen gesetzlichen Erben über seinen Pflichtteil abschließen (§ 311 b Abs. 5 BGB). Außerdem könne er durch Vertrag mit dem Erblasser, der meist zu Gegenleistungen bereit sei, auf seinen Pflichtteil verzichten (§ 2346 Abs. 2 BGB).
Vorinstanzen:
OLG München; LG Traunstein
ZPO § 256 Abs. 1; BGB §§ 2333 ff.
Einer schon zu Lebzeiten des Erblassers gegen ihn erhobenen Klage des Pflichtteilsberechtigten auf Feststellung, daß die in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers unter Bezug auf bestimmte Vorfälle angeordnete Entziehung des Pflichtteils unwirksam sei, fehlt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung nicht (Weiterführung von BGHZ 109, 306, 309).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 1941
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