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§ 23 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS), der die Zahlung eines Gegenwerts für die bei der VBL verbleibenden Versorgungslasten bei Beendigung einer Beteiligung regelt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
In dem zugrunde liegenden Streitfall ist der Kläger des Verfahrens IV ZR 10/11 ein Trägerverein einer Klinik und gehörte dem Abrechnungsverband Ost der VBL seit 1996 an. Er kündigte das
Landgericht und Oberlandesgericht haben einen Rückzahlungsanspruch wegen Unwirksamkeit der Satzungsbestimmung über den
Der Beklagte des Verfahrens IV ZR 12/11 war schon an der Vorgängeranstalt der VBL seit 1940 beteiligt. Er kündigte seine Beteiligung zum 31. Dezember 2002. Die VBL berechnete einen
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision hat die VBL ihren Zahlungsanspruch weiterverfolgt.
Der Bundesgerichtshof hat beide Revisionen der VBL zurückgewiesen.
§ 23 Abs. 2 VBLS unterliegt der vollen AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, die eine weitgehende Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers bei deren Umsetzung und inhaltlicher Ausgestaltung zur Folge hat, setzt eine wirksame tarifvertragliche Regelung voraus. Diese liegt hier nicht vor. Der Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum
Die in § 23 Abs. 2 VBLS vorgesehene volle Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts benachteiligt den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen. Weiterhin liegt eine unangemessene
Allerdings kann die durch die Unwirksamkeit der Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 VBLS eingetretene
§ 23 der Satzung der VBL in der zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (Auszug) :
(2) Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen auf Grund von
a) Leistungsansprüchen von Betriebsrentenberechtigten aus einer Pflichtversicherung bzw. einer beitragsfreien Versicherung sowie
b) Versorgungspunkten von Anwartschaftsberechtigten und
c) künftigen Leistungsansprüchen von Personen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung als Hinterbliebene in Frage kommen, hat der ausscheidende Beteiligte einen von der Anstalt auf seine Kosten zu berechnenden
Der
Bei der Berechnung des Gegenwertes werden die Teile der Leistungsansprüche und Anwartschaften nicht berücksichtigt, die aus dem Vermögen im Sinne des § 61 Abs. 2 oder § 66 zu erfüllen sind.
Ansprüche die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung ruhen, werden nur dann nicht berücksichtigt, wenn das Ruhen auf § 65 Abs. 6 der am Tag vor In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden Satzung beruht.
Der
§ 1 Änderung des ATV
…
1. Dem § 16 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Zur Sicherung der Finanzierung der Umlage- und Solidargemeinschaft müssen Arbeitgeber, die aus einer ganz oder teilweise umlagefinanzierten Zusatzversorgung ausscheiden, einen
Die Höhe des Gegenwerts ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen so zu bemessen, dass verbleibende Rentenanwartschaften und -ansprüche, die dem ausgeschiedenen Arbeitgeber zuzurechnen sind, ausfinanziert und zukünftige Ausgaben der Zusatzversorgungseinrichtung zur Deckung der Verwaltungskosten und möglicher Fehlbeträge abgegolten sind. Die dabei verwendeten Rechnungsgrundlagen, insbesondere der Rechnungszins und die Sterbetafeln, müssen so kalkuliert sein, dass die Finanzierung gesichert ist. Die Einzelheiten der Gegenwertberechnung nach den Sätzen 2 und 3 regeln die Zusatzversorgungs einrichtungen eigenständig. …
§ 2 Inkrafttreten
Dieser
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 14350
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